Der Grundsatz
Bei einer Entsendung innerhalb der EU-Staaten, der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), in die Schweiz und nach Großbritannien gilt das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates weiter. Für die Entsendung brauchen Arbeitnehmer unbedingt eine A1 Bescheinigung. Voraussetzung unter anderem: Die Entsendung muss von vornherein auf nicht mehr als 24 Monate befristet sein – sonst gilt ab Beginn das Recht des Beschäftigungsstaates.
Wenn es nicht passt…
Diese starre Regelung ist nicht immer sinnvoll und nicht immer im Sinne der betroffenen Beschäftigten. Deshalb sieht das EU-Recht eine Ausnahmemöglichkeit vor. Es kann zwischen den beiden Staaten (Entsendestaat und Beschäftigungsstaat) eine Ausnahmevereinbarung zur Regelung eines Einzelfalles getroffen werden.
Ein Beispiel:
Ein Mitarbeiter wird von seinem deutschen Arbeitgeber für 24 Monate nach Frankreich entsandt. Das deutsche Recht gilt weiter, alle Voraussetzungen dafür sind erfüllt. Gegen Ende der geplanten Entsendezeit stellt sich heraus, dass die Arbeit doch zwei Monate länger dauern wird. Nach den EU-Verordnungen würde ab diesem Zeitpunkt (Bekanntwerden) nicht mehr das deutsche Recht gelten, sondern das französische Recht Anwendung finden.
Da das für diesen kurzen Zeitraum nur wenig Sinn macht, stellt der Arbeitgeber gemeinsam mit seinem Beschäftigten einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung. In einem solchen Fall wird dem in aller Regel stattgegeben.
Was müssen Sie tun?
Eine Ausnahmevereinbarung wird zwischen den beiden beteiligten Staaten getroffen. Auf deutscher Seite ist die DVKA dafür zuständig. Die erhält auch den Antrag. Der Antrag ist – wie generell die Ausstellung einer A1 Bescheinigung – elektronisch zu stellen. Nur ist der Empfänger des Antrags eben nicht die Krankenkasse oder die Rentenversicherung, sondern die DVKA. Mit dem Antrag bestätigen Sie ausdrücklich, dass der Beschäftigte mit dem Antrag einverstanden ist – das sollten Sie schriftlich in den Entgeltunterlagen dokumentieren.
Die DVKA wird sich dann mit der zuständigen ausländischen Behörde in Verbindung setzen und ggf. eine Ausnahmevereinbarung treffen. Sie erhalten dann die Bestätigung mit dem A1 – ebenfalls elektronisch – übermittelt.
Wann geht es nicht?
Eine Ausnahmevereinbarung ist nicht möglich, wenn die EU-Verordnung generell nicht angewandt werden kann. Beispielsweise, wenn Sie einen Mitarbeiter mit einer Drittstaatsangehörigkeit in die Schweiz entsenden. Dann gilt die EU-Verordnung nicht und deshalb kann auch keine Ausnahmevereinbarung getroffen werden. Hinweis: Zwischen Deutschland und der Schweiz gibt es aber ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen, welches dann ggf. heranzuziehen ist.
Und in anderen Ländern?
Außerhalb der genannten Staaten hat Deutschland noch eine Reihe von bilateralen Sozialversicherungsabkommen getroffen. In vielen davon gibt es auch die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung. Zuständig auf deutscher Seite ist ebenfalls die DVKA. Allerdings gibt es hier noch keine elektronische Antragstellung, sondern den Antrag müssen Sie auf Vordrucken stellen – und der Beschäftigte muss mit unterschreiben.
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