Für Sie als Arbeitgeber sind in der Corona-Pandemie zwei rechtliche Grundlagen wichtig: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordung. Gleichzeitig mit Inkrafttreten des neuen IfSG trat auch eine Änderung der Verordnung in Kraft. Hier das Wichtigste in Kürze.
Home-Office-Pflicht neu im IfSG
Bereits jetzt gab die Verpflichtung für Sie als Arbeitgeber, Ihren Mitarbeitern Home Office anzubieten, wenn das möglich ist. Bisher stand das in der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Jetzt steht es im IfSG. Neben der Pflicht zum Angebot, gibt es jetzt neu die Pflicht des Arbeitnehmers, dieses Angebot auch anzunehmen, soweit seinerseits keine Gründe entgegenstehen (§ 28b Abs. 7 IfSG). Gründe können die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz solche Gründe sein, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Geändert wurde das IfSG mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Erweiterte Testpflicht im Arbeitsschutz
Gleichzeitig ist auch die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzveordnung in Kraft getreten. Wesentliche Änderung ist, dass Sie nun zwei Mal in der Woche einem Arbeitnehmer einen Corona-Selbsttest anbieten müssen, wenn der nicht im Home Office arbeitet. Zudem müssen Sie den Nachweis über die Anschaffung nicht nur vier Wochen, sondern bis zum 30. Juni 2021 aufbewahren.
Testpflicht des Arbeitnehmers durch Betriebsvereinbarung
Die Pflicht umfasst das Angebot zum Corona-Selbsttest, aber – anders als im Home Office – ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Es sei denn, es gibt dazu eine Betriebsvereinbarung. Diese Auffassung hat das Arbeitsgericht Offenbach vertreten (Beschluss vom 04. Februar 2021 – 4 Ga 1/21). In einer Betriebsvereinbarung war geregelt worden, wann genau es eine Testpflicht für den Arbeitnehmer gibt. Ein Mitarbeiter hatte erfolglos versucht, dagegen Klage einzureichen.
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Der Arbeitsschutz ist mit und ohne Corona in unseren Meldungen ein wichtiges Thema. Hier ein paar Beispiele:
- Betriebliche Auslandsreisen in Corona-Zeiten: Arbeitsschutz und geänderte Reisekosten
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