Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet zu bewerten, ob Ihre Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsentgelts ggf. aus der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herausfallen – und somit Versicherungsfreiheit vorliegt.

Dies trifft regelmäßig für alle Arbeitnehmer zu, deren jährliches Entgelt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Die allgemeine JAEG liegt in 2019 bei 60.750 Euro.

Aktuelle Neuerungen

Aus Anlass eines Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 7. Juni 2018 (B 12 KR 8/16 R) sind nunmehr vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die grundsätzlichen Hinweise zur Versicherungsfreiheit aktualisiert worden.

Dabei wurde insbesondere festgelegt, dass alle Arbeitgeber regelmäßig eine Prognose über das zu erwartende Entgelt der Arbeitnehmer für die kommenden 12 Monaten vorzunehmen haben. Hierbei sind auch Änderungen und Einschnitte, wie beispielsweise Elternzeiten, realistisch zu berücksichtigen, um zu prüfen, ob die JAEG zukünftig über- oder unterschritten wird.

Die Bewertungen sind somit mindestens zum Jahreswechsel von Ihnen durchzuführen sowie auch bei relevanten Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. Bei Änderungen müssen sachgerechte Meldungen erstellt werden.

Ein Beispiel

Durch eine Arbeitszeitreduzierung zum 1. August 2019 sinkt das Entgelt für einen Arbeitnehmer unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab dem Zeitpunkt der Änderung tritt direkt wieder Versicherungspflicht ein. Als Arbeitgeber müssen Sie zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Meldung absetzen. Eine Neubewertung erst zum nächsten Jahreswechsel wäre nicht ausreichend.

Vorübergehende Entgeltminderungen ohne Wirkung auf Versicherungsfreiheit

Die neuen Hinweise zur Versicherungsfreiheit sehen auch vor, dass vorübergehende Minderungen des Arbeitnehmer-Entgelts nicht zwingend ein Aufleben der Versicherungspflicht bewirken. Dies gilt beispielsweise, wenn

  • die Minderung nur vorübergehend eintritt, beispielsweise bei Kurzarbeit oder einer Wiedereingliederungsmaßnahme,
  • oder absehbar zukünftig wieder ein Anstieg auf das ursprüngliche Entgelt erfolgt.

Im Allgemeinen wird dabei von einem Zeitraum von bis zu drei Monaten ausgegangen.

Zu berücksichtigende vorübergehende Entgeltminderung

Hingegen sind Entgeltminderung aufgrund folgender Auslöser auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nur vorübergehenden Charakter haben:

  • Elternzeit
  • Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit
  • Pflegezeit im Sinne des 3 PflegeZG
  • Transferkurzarbeit