Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2019 beschlossen, eine Mindestausbildungsvergütung einzuführen. Diese soll ab 2020 für Auszubildende aller Branchen gelten und 515 Euro monatlich für das erste Ausbildungsjahr betragen. Jährliche Steigerungen des Mindestsatzes sowie Verbesserungen für höhere Lehrjahre sind darauf aufbauend vorgesehen.

Dieser Beschluss führt zu einer Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und lehnt gedanklich an die Regelungen zum Mindestlohngesetz (MiLoG) an. Für Sie als Arbeitgeber ergeben sich dadurch neue Bedingungen bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung.

Mindestvergütung pro Jahr

Die beabsichtigte Mindestausbildungsvergütung für das erste Lehrjahr soll sich dem Beschluss zufolge wie folgt entwickeln:

  • 2020: 515 Euro monatlich
  • 2021: 550 Euro monatlich
  • 2022: 585 Euro monatlich
  • 2023: 620 Euro monatlich.

Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr soll es ebenfalls mehr geben: 18 Prozent im zweiten Jahr, 35 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Lehrjahr.

Wie beim Mindestlohn findet eine jährliche Anpassung der Untergrenze der Mindestvergütung statt.

Ausnahmen

Die Neueinführung der Mindestvergütung für Auszubildende soll für Sie als Arbeitgeber tragbar sein. Daher soll ein moderater Einstieg dort ermöglicht werden, wo Betriebe diese Umsetzung nicht sofort leisten können.

Auch sollen die neuen Bestimmungen nur dort gelten, wo keine Tarifverträge für Auszubildende existieren. Besteht eine tarifvertragliche Regelung, dürfen Sie Ihre Auszubildenden weiter gemäß der getroffenen Vereinbarungen vergüten – auch wenn dieser die Mindestgrenzen unterschreitet.

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