Angehörige verkammerter freier Berufe sind Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Als Arbeitnehmer können sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Rentenversicherung befreien lassen. In diesen Fällen müssen Sie als Arbeitgeber einige Besonderheiten beachten.
Worum handelt es sich?
Alle Arbeitnehmer sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind Pflichtmitglieder in einer Kammer. Damit sind sie auch Pflichtmitglied in der zugehörigen berufsständischen Versorgungseinrichtung (siehe auch Steckbrief Berufsständische Versorgung).
Wenn ein Arbeitnehmer
einer der genannten Berufsgruppen angehört,
Pflichtmitglied in einer Versorgungseinrichtung ist und
eine berufsbezogene Tätigkeit ausübt,
kann er sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Beiträge werden dann zu Gunsten der Versorgungseinrichtung gezahlt.
Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen erheben von ihrem Mitglied einkommensbezogene Beiträge. Für den Arbeitgeber stellt die Befreiung des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Rentenversicherung finanziell weder eine Belastung noch eine Erleichterung dar. Er zahlt einen Beitragszuschuss in gleicher Höhe wie der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet Beitragszuschuss und Arbeitnehmeranteil direkt an die Versorgungseinrichtung (Firmenzahler).
Welcher Zweck wird erfüllt?
Ist ein Arbeitnehmer in einer der genannten aufgeführten Berufsgruppen beschäftigt und pflichtversichert, soll er nicht gezwungen sein, zugleich Beiträge an beide Versorgungssysteme (Deutsche Rentenversicherung Bund und Berufsständische Versorgungseinrichtungen) zu zahlen. Er kann sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Welche Norm ist die Grundlage?
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
Die ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zur berufsständischen Versorgung finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals.
Wo kann ich mich informieren?
Über das Befreiungsrecht informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund unter der Telefonnummer 0800 1000 480 70 oder der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) informiert über berufsständische Versorgungswerke und das Befreiungsrecht im Allgemeinen. Als Ansprechpartner stehen auch die einzelnen Versorgungswerke zur Verfügung. Der Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen (DASBV) GmbH informiert mit einem Fragen-/Antwortenkatalog zu Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Was muss ich tun?
Wenn Ihnen ein Befreiungsbescheid Ihres Arbeitnehmers für die aktuell bei Ihnen ausgeübte Tätigkeit vorliegt, müssen Sie die Anmeldung zur berufsständischen Versorgungseinrichtung veranlassen. Den Befreiungsbescheid müssen Sie zu den Lohnunterlagen nehmen.
Wird die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung beantragt, kann sie vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an wirken. Wenn die Befreiung später beantragt wird, wirkt sie ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Was ist später wichtig?
Bei einer Betriebsprüfung müssen Sie den Prüfdiensten der Deutschen Rentenversicherung den Befreiungsbescheid auf Verlangen vorlegen. Wenn Sie keinen für die aktuelle Beschäftigung des Arbeitnehmers gültigen Befreiungsbescheid vorlegen können, müssen sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich Säumniszuschläge) nachzahlen.