Antragspflichtversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III)

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I Nr. 65, S. 2848) wurde bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit eingeräumt, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung zu begründen. Dazu gehören:

  • Künftige Selbstständige und Unternehmensgründer,
  • Auslandsbeschäftigte,
  • Erziehende in Elternzeit und
  • Weiterbildende.

 Weiterführende Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung finden Sie hier.