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Voraussetzungen zum Thema "Befreiung RV-Pflicht freier Beruf"
Ist der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bereits gestellt worden?
Falls noch nicht erfolgt, muss Ihr Arbeitnehmer einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Mehr Informationen finden Sie im
Steckbrief Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Angehörige freier Berufe
.
Arbeitet Ihr Arbeitnehmer bei Ihnen aktuell in einem der freien Berufe laut Information? (Klicken Sie das "i" an.)
Zu den freien Berufen zählen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und -bevollmächtigte sowie Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. In einigen Bundesländern gehören auch Psychotherapeuten und Ingenieure dazu.
Ist Ihr Arbeitnehmer bei Ihnen alsgeringfügig entlohnter Minijobber beschäftigt?
Arbeitet Ihr Arbeitnehmer schon mehr als drei Monate bei Ihnen?
Ist Ihr Arbeitnehmer Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder berufsständischen Versorgungseinrichtung?
Die sogenannten freien Berufe haben eigene Versorgungseinrichtungen. Voraussetzung für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist, dass der Arbeitnehmer in seiner Beschäftigung Pflichtmitglied in seiner Berufskammer und seiner Versorgungseinrichtung sein muss. Weitere Informationen entnehmen Sie dem
Steckbrief Berufsständische Versorgung
.
Voraussetzungen können erfüllt werden
Sie haben alle Voraussetzungen bis zum jetzigen Zeitpunkt geprüft, die bei der Befreiung Ihres Arbeitnehmers als Pflichtmitglied von öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu berücksichtigen sind.