Für Arbeitgeber in der Seefahrt ist in der Sozialversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) zuständig. Zum sozialen Schutz der Seeleute ergänzt die Seemannskasse als Teil der KBS das deutsche Sozialversicherungssystem.
Worum handelt es sich?
Seeleute sind während ihrer Fahrzeiten auf Schiffen unter deutscher Flagge in der Seemannskasse versichert. Versicherungspflichtig sind:
Seeleute, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der KBS rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig (Minijobber) ausgeübt wird.
Küstenschiffer und Küstenfischer,
Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Seeleute auch während der Fahrtzeiten auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge in der Seemannskasse versichert, insbesondere bei
Welcher Zweck wird erfüllt?
Seeleute, die bereits vor Erreichen einer Altersgrenze für eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Seefahrt ausscheiden, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Überbrückungsgeld sowie weitere ergänzende Leistungen. Damit trägt die Seemannskasse den speziellen Anforderungen und Bedingungen der Schifffahrt Rechnung, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden.
Welche Norm ist die Grundlage?
§ 2 Nr. 7 SGB VI, § 13 Absatz 1 SGB IV und § 137b SGB VI
Wo kann ich mich informieren?
Informationen für Seefahrtsbetriebe finden Sie auf den Internetseiten der KBS. Dort finden Sie auch Ihre Ansprechpartner, viele weiteren Informationen für Arbeitgeber und das Arbeiten im Ausland sowie Verordnungen und Formulare zum Thema. Grundlegende Informationen hat das Bundesministerium für Verkehr auf der Internetseite Deutsche Flagge zusammengestellt. Dort gibt es auch eine Rubrik Sozialversicherung mit Informationen zu Beiträgen und Meldungen sowie allen betroffenen Zweige der Sozialversicherung.
Was ist darüber hinaus für Seefahrtsbetriebe zu beachten?
Für Seefahrts- und Fischereibetriebe werden die Betriebsnummern nicht von dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergeben, sondern von der KBS. Die KBS informiert über die Vergabe einer Betriebsnummer für Seefahrts- und Fischereibetriebe unter dem angegebenen Link.
Für in der Seeschifffahrt und Seefischerei beschäftigte Seeleute gilt ein gesondertes Melde- und Beitragsverfahren. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem angegeben Link Seemännisches Meldeverfahren.
Für die Unfallversicherung von Unternehmern in der Seefahrt ist im Regelfall die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) zuständig. Näheres über Mitgliedschaft & Beitrag bei der BG Verkehr finden Sie unter dem angegebenen Link.