Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 556,01 Euro bis 2.000 Euro sind versicherungspflichtig, brauchen aber nur reduzierte Beitragsanteile zur Sozialversicherung zu zahlen. Diese Beschäftigungsverhältnisse werden oft auch als Midijobs bezeichnet. Dies müssen Sie als Arbeitgeber bei der Abgabe von Meldungen an die Sozialversicherung und die Ermittlung der Beiträge beachten.
Worum handelt es sich?
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 556,01 Euro bis 2.000 Euro ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Meldungen von Beschäftigungen im Übergangsbereich besonders zu kennzeichnen.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Der Übergangsbereich verhindert, dass ein Arbeitnehmer, der nur wenig mehr verdient als in einem Minijob bis 556 Euro im Monat, abrupt höhere Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Möglich wird das durch zwei Formeln, eine Formel zur Berechnung des Gesamtbeitrags und eine gesonderte Formel zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers. Damit soll der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet und der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten. Gleichzeitig werden Arbeitgeber stärker belastet, in dem der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen wird. Midijobber zahlen hingegen bei einem Arbeitsentgelt von 556,01 Euro aufgrund der besonderen Beitragslastverteilung 0 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Mit steigendem Arbeitsentgelt werden sie dann aber auch mehr belastet.
Welche Norm ist die Grundlage?
§ 20 Abs. 2 SGB IV
Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zum Übergangsbereich finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals.
Wo kann ich mich informieren?
Auskunft erteilt jede gesetzliche Krankenkasse.
Was muss ich tun?
Es ist die Pflicht jedes Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmer versicherungsrechtlich zu beurteilen und unter anderem festzustellen, in welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht besteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs vorliegt.
Die Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung (bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte) im Übergangsbereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro liegt und die Grenze von 2.000 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird.
Die Beurteilung, ob es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich handelt, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung, also einer Prognose, vorzunehmen. Dies verlangt von Ihnen eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Zum Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert.
Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird ein Zeitjahr (nicht Kalenderjahr) angesehen. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht mindestens ein Jahr andauern wird, ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum anzusetzen.
Übt ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs aus, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften. Die in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung.
In den Entgeltmeldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung (Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung) sind Beschäftigungen im Übergangsbereich wie folgt zu kennzeichnen:
- 1 = monatlich tatsächliche Arbeitsentgelte liegen durchgehend in allen Entgeltabrechnungszeiträumen im Übergangsbereich (oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 2.000 Euro) oder
- 2 = monatlich tatsächliche Arbeitsentgelte liegen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs (oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 2.000 Euro, unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und/oder über 2.000 Euro)
Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach einer besonderen Formel berechnet wird. Zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme haben die Regelungen zum Übergangsbereich umgesetzt und liefern korrekte Ergebnisse, wenn die Vorgaben zum Sachverhalt richtig erfasst sind.
Trotz der Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und daraus folgend der geringeren Beiträge, wird der späteren Rentenberechnung für diese Zeit das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte zugrunde gelegt. Arbeitnehmer haben deswegen durch die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts keine rentenvermindernden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befürchten.
Was ist später wichtig?
Treten im Verlauf der Beschäftigung nicht vorhersehbare Umstände ein, die die Regelungen für den Übergangsbereich betreffen, muss neu beurteilt werden. Diese Umstände können die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung aber nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Die für die Vergangenheit getroffene Feststellung bleibt maßgebend.
Das gilt insbesondere bei dauerhaften Änderungen des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers, der bisher als Beschäftigung im Übergangsbereich beurteilt wurde; ggf. muss der Status nach einer Neubeurteilung geändert werden.
Umgekehrt kann aber auch ein Arbeitnehmer, der bisher nicht im Übergangsbereich geführt wurde, dauerhaft in diesen Entgeltbereich gelangen. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer, der bisher in einem Minijob mit Verdienstgrenze arbeitete, ein höheres Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs erhält.