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Beschäftigung im Ausland

Es gibt verschiedene Situationen, in denen Ihr Arbeitnehmer im Ausland arbeitet, das deutsche Sozialversicherungsrecht aber weiter gilt. Dadurch vermeiden Sie eine Anmeldung des Arbeitnehmers im Ausland und der soziale Schutz aus Deutschland bleibt unverändert bestehen. Maßgeblich ist vor allem das europäische Gemeinschaftsrecht. Darüber hinaus gibt es Sozialversicherungsabkommen mit weiteren Staaten. Auch der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist möglich.

Worum handelt es sich?

Grundsätzlich gilt für einen Arbeitnehmer das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem er arbeitet (Beschäftigungsstaatsprinzip). Für einen Arbeitgeber in Deutschland gibt es aber verschiedene Situationen, in denen der Arbeitnehmer auch bei einer Auslandsbeschäftigung weiter unter dem Schutz der deutschen Sozialversicherung steht.

Der häufigste Fall ist eine Entsendung. Dabei arbeitet der Arbeitnehmer nur vorübergehend in einem anderen Land. Diese Situation ist ausführlich im Steckbrief Entsendung erläutert.

Es gibt eine Reihe weiterer Situationen, in denen das europäische Gemeinschaftsrecht vorsieht, dass das Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates weiter gilt. Wichtig ist dabei immer, die Kombination aus Staatsangehörigkeit und Einsatzort zu betrachten. Als Arbeitnehmer können folgende Gruppen betroffen sein:

  • Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten erwerbstätig sind: Unter gewöhnlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist zu verstehen, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Staat ausüben muss (z. B. Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr). Zu den Mitgliedsstaaten gehören neben den EU-Mitgliedstaaten Norwegen, Island, Liechtenstein sowie die Schweiz. Bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich ist vor dem Hintergrund des Brexits zu beachten, ob im Einzelfall das Austrittsabkommen oder das Handels- und Kooperationsabkommen anzuwenden ist (Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Link).
  • Beamte oder diesen gleichgestellte Personen: Als den Beamten gleichgestellte Personen gelten Arbeitnehmer bei Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband sowie bei einer Körperschaft, Anstalt und Stiftung öffentlichen Rechts, wenn für diese Person unmittelbar vor der Beschäftigung im Ausland das deutsche Sozialversicherungsrecht galt.
  • Flug- oder Kabinenbesatzungen: Flug- und Kabinenpersonal unterliegt grundsätzlich den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des EU-Mitgliedstaats, in dem ihre Heimatbasis liegt.
  • Seeleute als Personen, die gewöhnlich in der Seefahrt tätig sind: Eine Abweichung vom Recht des Flaggenstaates kann gelten, wenn Sie als Arbeitgeber in Deutschland einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland gewöhnlich auf einem Seeschiff beschäftigen, welches unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates fährt.
  • Personen, für die bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde.

Um den Schutz der deutschen Sozialversicherung nachzuweisen, können Sie eine A1-Bescheinigung elektronisch beantragen.

Darüber hinaus hat Deutschland mit einigen weiteren Staaten bilaterale Abkommen zur Sozialen Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen) geschlossen. Bei einer vorübergehenden Beschäftigung in einer dieser Abkommensstaaten kann der Schutz der deutschen Sozialversicherung ganz oder teilweise weiter gelten. Hierfür ist aber das einzelne Abkommen relevant.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Für Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind und vom Arbeitgeber vorübergehend im Ausland eingesetzt werden, sollen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unter bestimmten Voraussetzungen weiter gelten. Dadurch werden ein kurzfristiger und ggf. wiederholter Wechsel zwischen den Sozialsystemen verschiedener Staaten und aufwändige Verfahren bei An- und Abmeldung sowie späterer Gewährung von Leistungen vermieden.

Welche Norm ist die Grundlage?

Wo kann ich mich informieren?

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) hat in ihrem Internetangebot zu den verschiedenen Situationen konkrete Informationen, die Sie über den jeweiligen Link aufrufen können:

Für die einzelnen Staaten hat die DVKA Merkblätter „Arbeiten in … erstellt, in der die länderspezifischen Informationen zusammengefasst sind. Durch Auswahl des Staates kommen Sie zu einem PDF-Dokument, dass Sie sich herunterladen können.

Die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) hat zu den speziellen Fragen der Unfallversicherung für jedes Land Ansprechpartner benannt, die mit Zuständigkeiten und Kontaktdaten unter dem Link zu finden sind.

Was muss ich tun?

Wenn Sie als Arbeitgeber in Deutschland den Nachweis erbringen wollen, dass Ihr Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung innerhalb der Mitgliedstaaten weiter nach deutschen Sozialversicherungsrecht versichert ist, können Sie eine A1-Bescheinigung beantragen. Dies geschieht ausschließlich elektronisch über Ihre Entgeltabrechnungssoftware oder eine maschinelle Ausfüllhilfe. Sie können den Antrag auch über das SV-Meldeportal tätigen.

Wichtig ist, dass Ihre Arbeitnehmer die gültigen A1-Bescheinigungen immer mit sich führen. Liegt Ihnen die A1-Bescheinigung aufgrund kurzfristig anberaumter Einsätze noch nicht elektronisch vor, geben Sie bitte Ihrem Arbeitnehmer die Antragsbestätigung mit, die Ihnen im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens zugestellt wird.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung müssen Sie einen länderspezifischen Antrag an die DVKA richten. Unter dem Link können Sie den Staat eingeben und finden dann die richtigen Antragsformulare.

Was könnte für Sie im Informationsportal noch interessant sein?

Die Entsendung ist ausführlich im Steckbrief Entsendung beschrieben. Ob im konkreten Einzelfall einer Entsendung die Ausstellung einer A1-Bescheinigung möglich ist, prüfen Sie im Frage-Antwort-Katalog Entsendung.