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Insolvenzgeldumlage

Insolvenzfähige Unternehmen müssen eine Insolvenzgeldumlage für fast alle Arbeitnehmer zahlen. Im Falle einer Insolvenz hat die Bundesagentur für Arbeit so die Mittel, den betroffenen Arbeitnehmern das Insolvenzgeld als Entgeltersatz zu zahlen.

Worum handelt es sich?

Auch wenn ein Unternehmen insolvent wird, enden die Beschäftigungsverhältnisse nicht automatisch, sondern bestehen rechtlich weiter fort. Da die Arbeitsentgelte in der Regel nicht mehr gezahlt werden, haben die Arbeitnehmer bei Erfüllung der Voraussetzungen (vgl. § 165 SGB III) einen Anspruch auf Insolvenzgeld als Entgeltersatzleistung. Damit die Mittel dafür verfügbar sind, müssen alle insolvenzfähigen Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage zahlen; sie wird oft auch als „Umlage U3“ bezeichnet.

In § 360 SGB III ist der Umlagesatz auf 0,15 Prozent festgelegt. Allerdings hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Recht, mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundeministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen abweichenden Satz festzulegen, um Überschüsse oder Fehlbestände unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage auszugleichen. Für das Kalenderjahr 2024 liegt der Umlagesatz weiterhin bei 0,06 Prozent. Die Umlage wird an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet, die das Geld für die Auszahlung des Insolvenzgelds verwaltet.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Gerät ein Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann eine Insolvenz die Folge sein. Das Unternehmen ist zahlungsunfähig und kann somit z. B. Arbeitsentgelte, Rechnungen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr zahlen. Weitere Insolvenzgründe können Überschuldung oder die drohende Zahlungsunfähigkeit sein. In Abhängigkeit von der Rechtsform ist der Arbeitgeber dann u. U. verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzereignis) zu beantragen. Oft sind die Einstellung des Betriebs und die Entlassung der Arbeitnehmer die Folgen.

Im Falle eines Insolvenzereignisses haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Insolvenzereignis ist

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse oder

  • die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit.

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Entgelt vor der Insolvenz. Die Arbeitnehmer erhalten rückwirkend das ausstehende Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate (Insolvenzgeldzeitraum) des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Grundlage zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts ist das laufende und einmalig gezahlte Bruttoarbeitsentgelt bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Die BA zahlt das Insolvenzgeld einmalig an die Arbeitnehmer.

Steht noch kein Insolvenzereignis fest, kann die BA einen Vorschuss zahlen, wenn

  • der Arbeitgeber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat,

  • das Arbeitsverhältnis beendet ist und

  • das Insolvenzgeld sehr wahrscheinlich bewilligt wird.

Die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen abzuführen. Durch die Umlage beteiligen sich alle insolvenzfähigen Unternehmen gemeinsam an der Finanzierung der benötigten Mittel. Nicht insolvenzfähig sind z . B. juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert oder private Haushalte. Diese müssen keine Insolvenzgeldumlage zahlen.

Welche Norm ist die Grundlage?

Wo kann ich mich informieren?

Auskunft zur Insolvenzgeldumlage erteilen grundsätzlich alle gesetzlichen Krankenkassen und im Falle eines Minijobs die Minijob-Zentrale.

Was muss ich tun?

Sie müssen für alle Arbeitnehmer bis auf wenige Ausnahmen die Insolvenzgeldumlage zahlen. Zu den Ausnahmen gehören ausländische Saisonarbeitskräfte, die eine A1-Bescheinigung ihres Heimatlands haben oder auch Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.

Was ist später wichtig?

Für bestimmte Gesellschaftsformen kann es eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geben. Hierfür ist die Insolvenzordnung maßgeblich.