Antragspflichtversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III)
Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I Nr. 65, S. 2848) wurde bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit eingeräumt, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung zu begründen. Dazu gehören:
- Künftige Selbstständige und Unternehmensgründer,
- Auslandsbeschäftigte,
- Erziehende in Elternzeit und
- Weiterbildende.
Weiterführende Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung
finden Sie hier.