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Abgeschlossen
Voraussetzungen zum Thema "Kurzfristiger Minijob"
Wann ist der Beginn der Beschäftigung?
Wann soll die Beschäftigung enden?
Eine Beschäftigung als kurzfristiger Minijobber darf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Daher muss die Beschäftigungszeit geprüft werden.
Wie viele Tage je Woche soll Ihr Arbeitnehmer bei Ihnen arbeiten?
Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten und einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von weniger als fünf Arbeitstagen darf der Arbeitnehmer nicht mehr als 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden. Daher ist die Zahl der Wochenarbeitstage wichtig für eine Beurteilung.
Hat Ihr Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits gearbeitet oder hatte er sich ausbildung- oder arbeitsuchend gemeldet?
Steht fest, wie viele Tage Ihr Arbeitnehmer während der gesamten kurzfristigen Beschäftigung bei Ihnen arbeiten soll?
Wie viele Tage soll Ihr Arbeitnehmer exakt arbeiten?
Sind für Ihren Arbeitnehmer noch weitere Beschäftigungen bei Ihnen als Arbeitgeber geplant?
Für eine Beurteilung der Beschäftigung als kurzfristiger Minijobber müssen alle Beschäftigungen des Arbeitnehmers bei Ihnen zusammen betrachtet werden.
Soll Ihr Arbeitnehmer monatlich im Durchschnitt mehr als 538 Euro verdienen?
Wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro monatlich brutto verdient, wird davon ausgegangen, dass die Beschäftigung für den Arbeitnehmer nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Will Ihr Arbeitnehmer die kurzfristige Beschäftigung zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausüben?
Eine Hauptbeschäftigung ist z. B. ein Beschäftigungsverhältnis, aus dem der Arbeitnehmer ein monatliches Einkommen von mehr als 538 Euro brutto erzielt und das auf Dauer angelegt ist. Dies gilt gleichermaßen aber auch unabhängig von der Höhe des Verdienstes für den Bundesfreiwilligendienst, das freiwillige soziale oder ökologische Jahr, die Beschäftigung zur Berufsausbildung, den Bezug von Vorruhestandsgeld oder die selbstständige Tätigkeit. Mehr Informationen finden Sie im
Steckbrief Hauptbeschäftigung
.
Hat Ihr Arbeitnehmer den Status eines -Nicht Erwerbstätigen-, weil er z. B. Schüler, Studierender, Hausmann, Hausfrau oder Rentner ist?
Zum Kreis der
Nicht Erwerbstätigen
zählen Personen, die noch nicht (z. B. Schüler und Studierende) oder nicht mehr (z. B. Rentner) oder vielleicht auch nur vorübergehend nicht (z. B. Hausfrauen, Hausmänner, aber keine Mütter und Väter in Elternzeit) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Es handelt sich also um Personen, die nicht beschäftigungslos und ausbildung- bzw. arbeitsuchend gemeldet sind. Ein gleichzeitig ausgeübter
geringfügig entlohnter
Minijob ist unschädlich und ändert diesen Status nicht.
Voraussetzungen können erfüllt werden
Aufgrund Ihrer Eingaben wurden nicht mehr als 70 Arbeitstage bzw. drei Monate ermittelt, so dass kein Hindernis für die Beschäftigung Ihres Arbeitnehmers als kurzfristigen Minijobber besteht.