Mit Hilfe der Rehabilitation soll dem Arbeitnehmer u.a. ermöglicht werden, wieder am Arbeitsleben teilzunehmen bzw. die Erwerbsfähigkeit zu sichern. Während der Rehabilitation hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Entgeltersatzleistungen. Sie müssen als Arbeitgeber die Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag unterstützen.
Worum handelt es sich?
Wenn ein Arbeitnehmer bewilligte Rehabilitationsleistungen bezieht, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Entgeltersatzleistung (z. B. Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld). Welche Regelung angewendet werden muss, hängt vom konkreten Arbeitsvertrag und vom Grund der Rehabilitation ab. Vom Grund der Rehabilitation hängt auch ab, welcher Träger in der Sozialversicherung für die Rehabilitation zuständig ist.
Nach einer längeren Erkrankung kann vom behandelnden Arzt auch eine stufenweise Wiedereingliederung in den Berufsalltag verordnet werden. Es wird ein Stufenplan erstellt, der festlegt, wie ein Arbeitnehmer mit sich steigernder Arbeitszeit wieder an seine alte Arbeitsleistung herangeführt werden kann. Dieser Plan muss Ihnen als Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden und wird meistens vorher mit Ihnen abgestimmt. Da in der Regel nach längerer Erkrankung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht, sind Sie als Arbeitgeber nicht verpflichtet, für die geleisteten Arbeitsstunden Entgelt zu zahlen. Der Arbeitnehmer erhält für diese Zeit eine Entgeltersatzleistung.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Unter Rehabilitationsleistungen sind bei einem Arbeitnehmer vor allem medizinische Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu verstehen. Damit soll insbesondere
vorsorglich verhindert werden, dass die Erwerbsfähigkeit gefährdet wird, oder
in der Nachsorge die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben und die Teilnahme daran gesichert werden (z. B. nach einem Unfall).
Rehabilitationsleistungen können sowohl ambulant als auch stationär erfolgen.
Wenn der Arzt des Arbeitnehmers eine Rehabilitationsleistung als medizinisch notwendig befürwortet, entscheidet der zuständige Sozialversicherungsträger über deren Bewilligung oder Ablehnung.
Welche Norm ist die Grundlage?
Das SGB IX ist eine Rahmenvorschrift für alle Träger der Rehabilitation. Für die einzelnen Sozialversicherungsträger gelten unterschiedliche Regelungen, insbesondere
für die gesetzliche Rentenversicherung §§ 9 und 10 SGB VI,
für die gesetzliche Unfallversicherung §§ 33, 35 und 39 SGB VII und
für die gesetzliche Krankenversicherung §§ 40 ff. SGB V
Das Hamburger Modell einer stufenweise Wiedereingliederung: §§ 44 und 71 Abs. 5 SGB IX.
Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zu Entgeltersatzleistungen finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter dem angegebenen Link.
Wo kann ich mich informieren?
Setzen Sie sich bei Fragen zur Rehabilitation Ihres Arbeitnehmers mit dem Sozialversicherungsträger in Verbindung, der die Rehabilitationsleistung trägt. Wenn Sie Zweifel oder allgemeine Fragen haben, wenden Sie sich an die zuständige Krankenkasse. Was sonst noch für Sie wichtig sein kann, können Sie im Frage-Antwort-Katalog Rehabilitation prüfen.
Was muss ich tun?
Wenn Ihr Arbeitnehmer noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, müssen Sie als Arbeitgeber bei einer bewilligten Rehabilitationsleistung diese Verpflichtung erfüllen. Dies gilt auch für Präventionsleistungen (§§ 9 und 14 SGB VI). Die Anrechenbarkeit von Vorerkrankungen ist zulässig (siehe auch Steckbrief Krankheit). Sie sind verpflichtet, auf Anfrage eine Bescheinigung für Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV elektronisch zu übermitteln.
Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung müssen Sie den Arbeitnehmer wie oben beschrieben organisatorisch unterstützen.
Was ist später wichtig?
Sofern Rehabilitationsleistungen mit der Zahlung von Entgeltersatzleistungen von mehr als einem vollen Kalendermonat durchgeführt werden, müssen Sie als Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund 51 erstellen und versenden. Eine Anmeldung bei Rückkehr aus der Leistung ist nicht erforderlich.