Wenn Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer neben dem Bezug einer Altersrente weiter beschäftigen oder neu einstellen wollen, müssen Sie einige Regelungen kennen. Mit verschiedenen Beispielen erklären wir Ihnen, worauf es ankommt.
Worum handelt es sich?
Der Gesetzgeber hat mit dem Flexirentengesetz Anreize für Arbeitnehmer geschaffen, neben dem Bezug einer Altersrente weiter zu arbeiten. Es entstehen dabei keine finanziellen Mehrbelastungen für Sie als Arbeitgeber, da sich Ihr Beitragsanteil für die Rentenversicherung nicht erhöht.
Bei Inkrafttreten des Flexirentengesetzes gab es eine Reihe von Übergangsregelungen (Besitzstandswahrungen), die aber durch Zeitlauf inzwischen keine Bedeutung mehr haben. Zudem entfiel bei der Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze Ihr Beitragsanteil für die Arbeitslosenversicherung - diese Ausnahme war aber bis zum 31.12.2021 befristet und ist deshalb aktuell nicht mehr gültig.
Bezieht Ihr Arbeitnehmer eine Altersvollrente und hat er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze tritt die Rentenversicherungsfreiheit ein, auf die Ihr Arbeitnehmer aber verzichten kann. Dann trägt er weiterhin die eigenen Beitragsanteile und Sie zahlen weiter die gemeinsamen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
Bis Ende 2022 konnte vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze der Verdienst unter Umständen auf den Bezug der Altersvollrente angerechnet werden. Diese Einschränkung besteht aber nicht mehr.
Was ist eigentlich die Regelaltersgrenze?
Früher gab es die feste Grenze von 65 Jahren für den Anspruch auf Altersrente. Da das Renteneintrittsalter sukzessive auf 67 Jahre angehoben wird, ändert sich – je nach Geburtsjahr – das Eintrittsalter für den regulären Rentenbeginn. Das bezeichnet man als (individuelle) Regelaltersgrenze.
So liegt die Regelaltersgrenze beispielsweise bei Personen, die im Jahr 1958 geboren wurden, bei 66 Jahren, wer im Jahr 1960 zur Welt kam, für den gilt eine Grenze von 66 Jahren und vier Monaten.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Das Flexirentengesetz macht es Ihren älteren Arbeitnehmern einfacher, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individuell und auf die persönliche Lebenssituation zugeschnitten zu gestalten. Das ermöglicht Ihren Arbeitnehmern neben einem Rentenbezug eine flexiblere Erwerbstätigkeit. Zudem erwerben Ihre Arbeitnehmer aus den Rentenversicherungsbeiträgen, die aus einer neben einer Altersvollrente ausgeübten Beschäftigung gezahlt werden, zusätzliche Rentenanwartschaften, die die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze erhöhen.
Welche Norm ist die Grundlage?
§§ 5 Abs. 4 und § 34 SGB VI
Wo kann ich mich informieren?
Die Deutsche Rentenversicherung informiert ausführlich über Fakten zum flexiblen Renteneinstieg. Dort sind auch verschiedene Kontaktmöglichkeiten angegeben.
Wie sich das Flexirentengesetz auf Minijobs auswirkt, erläutert die Minijob-Zentrale. Kontakt zur Minijob-Zentrale können Sie unter dem angegebenen Link aufnehmen.
Was muss ich tun?
Die folgenden Beispiele erläutern Ihnen, was bei der Beschäftigung von Altersrentnern zu beachten ist. Dabei ist zwischen versicherungspflichtig beschäftigen Arbeitnehmern (Fälle A und B) und geringfügig entlohnten Minijobbern (Fälle C und D) zu unterscheiden.
IHR ARBEITNEHMER ARBEITET ALS RENTENVERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTER BEI IHNEN.
FALL A: Neueinstellung eines Arbeitnehmers neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersvollrente VOR Erreichen der Regelaltersgrenze
In diesem Fall müssen Sie den Arbeitgeber- und aufgrund der Rentenversicherungspflicht auch den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zahlen. Die Beiträge erhöhen die Altersvollrente Ihres Arbeitnehmers ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Arbeitnehmer ist bis Ende des Kalendermonats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, mit der Personengruppe 120 zu melden.
Nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, tritt die Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Es gibt dann zwei Möglichkeiten:
Ihr Arbeitnehmer belässt es bei der Rentenversicherungsfreiheit und die Zahlung des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung entfällt. In jedem Fall tritt Arbeitslosenversicherungsfreiheit ein. Dann müssen Sie Ihren Arbeitnehmer mit der bisherigen Personengruppe 120 und Meldegrund 32 (Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) abmelden und mit Personengruppe 119 und Meldegrund 12 (Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) wieder anmelden.
Ihr Arbeitnehmer verzichtet auf die Versicherungsfreiheit, um weiterhin rentenversicherungspflichtig zu bleiben. In dem Fall müssen Sie die Beiträge unverändert zahlen, sie sind weiterhin je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitnehmer zu tragen. Darüber hinaus tritt Arbeitslosenversicherungsfreiheit ein. Dann müssen Sie Ihren Arbeitnehmer mit der bisherigen Personengruppe 120 und Meldegrund 32 (Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) abmelden und mit Personengruppe 120 und Meldegrund 12 (Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) wieder anmelden. Ihr Arbeitnehmer muss den Verzicht Ihnen gegenüber schriftlich erklären und Sie müssen diese Erklärung zu Ihren Entgeltunterlagen nehmen. Wichtig: Seit 1. Januar 2022 müssen diese Unterlagen in digitalisierter Form vorgehalten werden. Mehr dazu erfahren Sie in der SV-Bibliothek auf der Seite Elektronische Entgeltunterlagen. Der Verzicht ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich und kann nicht widerrufen werden. Er gilt für die Dauer der Beschäftigung. Die Rentenversicherungsbeiträge eines Kalenderjahres erhöhen die Altersrente jeweils zum 01.07. des Folgejahres.
FALL B: Beginn einer Altersvollrente während der Beschäftigung VOR Erreichen der Regelaltersgrenze
Wenn Ihrem Arbeitnehmer während der laufenden Beschäftigung eine Altersvollrente bewilligt wird und er noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, müssen Sie weiter – gemeinsam mit Ihrem Arbeitnehmer – Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Dann müssen Sie Ihren Arbeitnehmer mit Meldegrund 33 (Abmeldung wegen Personengruppengruppenwechsel) abmelden und mit Personengruppe 120 und Meldegrund 13 (Anmeldung wegen Personengruppengruppenwechsel) wieder anmelden.
Wenn dann die Regelaltersgrenze erreicht wird, gelten die gleichen Regeln wie wir sie bei Fall A für die Zeit nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, beschrieben haben.
IHR ARBEITNEHMER ARBEITET ALS GERINGFÜGIG ENTLOHNTER MINIJOBBER BEI IHNEN.
FALL C: Neueinstellung eines geringfügig entlohnten Minijobbers neben dem Bezug einer Altersvollrente VOR Erreichen der Regelaltersgrenze
Bezieht Ihr Arbeitnehmer eine Altersvollrente und hat er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, ist er als geringfügig entlohnter Minijobber rentenversicherungspflichtig. Die Rentenversicherungspflicht besteht bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem Ihr Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht.
Er kann jedoch auch schon vorher die Möglichkeit nutzen, sich in dem Minijob mit Verdienstgrenze auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Befreiungsmöglichkeit besteht unabhängig vom Bezug einer Rente. Unabhängig davon, wie sich der Altersvollrentner entscheidet, zahlen Sie immer Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Pauschalbeitrags. In dem Fall beachten Sie die Informationen im Steckbrief Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs mit Verdienstgrenze. Bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist ein Verzicht auf die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eintretende Rentenversicherungsfreiheit nicht möglich.
Bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht müssen Sie folgende Meldungen abgeben: Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (Meldegrund 32) und Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (Meldegrund 12). Die Personengruppe 109 bleibt dabei unverändert.
Die Altersrente erhöht sich durch die Zahlung der Pflichtbeiträge, aber auch durch die Zahlung Ihres Pauschalbeitrags, ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
FALL D: Neueinstellung eines geringfügig entlohnten Minijobbers neben dem Bezug einer Altersvollrente NACH Erreichen der Regelaltersgrenze
Bezieht Ihr Arbeitnehmer eine Altersvollrente und hat er die Regelaltersgrenze bereits erreicht, ist er als Altersvollrentner rentenversicherungsfrei. Sie zahlen als Arbeitgeber Ihren Pauschalbeitrag für den Minijob mit Verdienstgrenze zur Rentenversicherung. Dieser Beitrag wirkt sich allerdings nicht mehr rentensteigernd aus.
Ihr Arbeitnehmer kann aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und dann gemeinsam mit Ihnen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Ihr Arbeitnehmer muss das Ihnen gegenüber schriftlich erklären und Sie müssen diese Erklärung zu Ihren Entgeltunterlagen nehmen. Denken Sie bitte auch in diesem Fall an die Verpflichtung zur digitalisierten Dokumentation in den Entgeltunterlagen. Der Verzicht ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich und kann nicht widerrufen werden. Er gilt für die Dauer der Beschäftigung. Die Rentenversicherungsbeiträge eines Kalenderjahres erhöhen die Altersrente jeweils zum 01.07. des Folgejahres.
Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist allerdings dann nicht möglich, wenn Ihr Arbeitnehmer in der Vergangenheit aufgrund des Minijobs mit Verdienstgrenze die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat.
Welche Besonderheiten muss ich beachten?
Versorgungsempfänger und bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung Nichtversicherte
Die genannten Regelungen nach dem Flexirentengesetz für Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelten auch für alle Arbeitnehmer, die
eine andere Versorgung aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze erhalten (z. B. Beamtenpension oder Rente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung),
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht rentenversichert waren oder
nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Rentenversicherung erhalten haben.
Diese Arbeitnehmer sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie als Arbeitgeber zahlen nur Ihre Beitragsanteile und die Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 119. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit und die Tragung eigener Beitragsanteile gemeinsam mit Ihnen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Er kann damit das Anrecht auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben bzw. den Anspruch auf diese Leistungen verbessern. Die Meldungen müssen Sie dann auf die Personengruppe 120 umstellen.
Besonderheiten in der Seefahrt
Für rentenversicherungspflichtige Altersvollrentner in der Seefahrt gilt die Personengruppe 150. Es besteht Beitragspflicht zur Seemannskasse nach § 137b Absatz 2 Nummer 1 SGB VI für den vollen Rentenversicherungsbeitrag. Rentenversicherungsfreie Rentner in der Seefahrt werden mit der Personengruppe 149 gemeldet.