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Zahlstelle

Zahlen Arbeitgeber ihren (ehemaligen) Arbeitnehmern einen Versorgungsbezug, ist dieser grundsätzlich beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber als Zahlstelle muss im Zahlstellen-Meldeverfahren die Versorgungsbezüge ordnungsgemäß melden und verbeitragen. Der Arbeitgeber kann dazu auch eine Stelle beauftragen.

Worum handelt es sich?

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren (ehemaligen) Arbeitnehmern eine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung (z. B. eine Betriebsrente) zahlen, ist das in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich eine beitragspflichtige Einnahme. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einem Versorgungsbezug. Das ist die Kurzform für die der Rente vergleichbare Einnahmen.

Der Arbeitgeber als Zahlstelle dieser Versorgungsbezüge muss der Krankenkasse des Arbeitnehmers (Versorgungsbezugsempfänger) den Beginn, die Höhe, Änderungen und das Ende des Versorgungsbezuges in einem maschinellen Meldeverfahren mitteilen, dem sogenannten Zahlstellen-Meldeverfahren. Ferner muss er für versicherungspflichtige Arbeitnehmer die anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus diesen Bezügen korrekt berechnen und abführen. Hier besteht analog zur Beitragsabführung für aktive Arbeitnehmer ebenfalls ein Verfahren für die Erstellung und Übermittlung eines maschinellen Beitragsnachweises. Zertifizierte Abrechnungsprogramme erstellen die erforderlichen Datensätze automatisch.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Die Zahlung eines Versorgungsbezuges ist grundsätzlich beitrags- und meldepflichtig. In diesem Zusammenhang sind Beiträge aus Versorgungsbezügen nur zu zahlen, sofern die Freigrenze nach § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V überschritten wird. Darüber hinaus wurde durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) in § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB IV für Versorgungsbezüge, die auf eine betrieblichen Altersversorgung beruhen, ein Freibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV in der Krankenversicherung eingeführt. Der Freibetrag wird grundsätzlich jährlich angepasst. Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird nicht verringert! Auf der Seite des GKV-Spitzenverbands finden Sie ein Rechenbeispiel zur Ermittlung der Beiträge.

Welche Norm ist die Grundlage?

§§ 202 Absatz 2 und 3, 226 Absatz 2 und 256 SGB V

Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente des GKV-Spitzenverbandes zu Zahlstellen (Beitragsrecht), Beitragsnachweisen (Übermittlungsverfahren)und zum Zahlstellen-Meldeverfahren finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals.

Wo kann ich mich informieren?

Bei den Krankenkassen der jeweiligen Versorgungsbezugsempfänger. Unter dem Link können Sie die jeweilige Krankenkasse finden.

Was muss ich tun?

Vor der ersten maschinellen Meldung und dem ersten maschinellen Beitragsnachweis müssen Sie eine Zahlstellennummer bei der ITSG GmbH als beauftragter Stelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beantragen. Die Beantragung einer Zahlstellennummer erfolgt elektronisch über eine zugelassene Entgeltabrechnungssoftware oder Ausfüllhilfe, die diese Zusatzfunktion integriert hat. Sollten Sie über keine geeignete Software verfügen, können Sie das SV-Meldeportal nutzen. Alle Informationen dazu finden Sie unter dem Webauftritt des SV-Meldeportals.

Zunächst übermittelt die Zahlstelle der zuständigen Krankenkasse den Beginn, die Höhe und die Art des Versorgungsbezuges. Da in der Regel die betroffenen Personen noch andere beitragspflichtige Einnahmen zum Lebensunterhalt haben (z. B. gesetzliche Rente, ggf. weitere Versorgungsbezüge), ermittelt die Krankenkasse den Umfang der Beitragspflicht. In den Fällen, in den die Summe aus monatlichem Versorgungsbezug / monatlichen Versorgungsbezügen und Monatsbetrag der gesetzlichen Rente die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, meldet die Krankenkasse der Zahlstelle den Umfang der Beitragspflicht. Dabei wird der sogenannte „maximal beitragspflichtige Versorgungsbezug“ (VBmax) angegeben. Eine Anpassung des VBmax erfolgt durch die Krankenkasse grundsätzlich zum 1. Januar eines Jahres (Änderung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze) und zum 1. Juli eines Jahres (Erhöhung der gesetzlichen Rente).

Was ist später wichtig?

Die Krankenkasse startet den Meldedialog mit der Zahlstelle in der Regel mit der Rückmeldung zur Meldung Bewilligung/Beginn des laufenden Versorgungsbezuges.

Gibt es seitens der Zahlstelle Änderungen an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, zum Beispiel in der Höhe der Versorgungsbezüge, sind Sie als Zahlstelle verpflichtet, eine Änderungsmeldung abzugeben. Zertifizierte Abrechnungsprogramme für Zahlstellen leisten dies ebenfalls.