Die BERGISCHE
Leichte Sprache
Benutzerhinweise
Inhaltsübersicht
Kontakt
Einstieg
Frage-Antwort-Kataloge
Themen
Über das Portal
Einordnung und Prüfung
Orientierung für neue Arbeitgeber
Direkteinstieg für Neueinstellungen
Veränderungen bei Arbeitnehmern oder im Betrieb
Infos zur Sozialversicherung
Glossar für Arbeitgeber
Steckbriefe
SV-Bibliothek: Dokumente der Sozialversicherung
Allgemeine Infos
Über das Portal
Navigation und Inhalte
Datenschutz
Service & Hilfe
Benutzerhinweise
Kontaktformular
Seitenübersicht
Suche
Einstieg
Frage-Antwort-Kataloge
Themen
Über das Portal
Leichte Sprache
Benutzerhinweise
Inhaltsübersicht
Kontakt
Informationsportal der BERGISCHEN für Arbeitgeber
»
Veränderungen
Änderungen beim Arbeitnehmer
Betriebliche Änderungen
Auslandseinsatz und Antragsverfahren
Änderungen beim Arbeitnehmer
Kinder und Familie
Arbeitsentgelt
Dauer und Weiterbeschäftigung
Krankheit und Unfall
Haushaltsscheck-Verfahren
Alter und Rente
Frage-Antwort-Katalog
Abgeschlossen
Voraussetzungen zum Thema "Arbeitsentgelt"
Zahlen Sie in Zukunft monatlich ein regelmäßiges gleichbleibendes Arbeitsentgelt?
Bitte geben Sie das gesamte Bruttoarbeitsentgelt für die kommenden zwölf Monate an (ohne Einmalzahlungen).
Zum Bruttoarbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. In der Sozialversicherung müssen alle für ein Jahr zu erwartenden Einnahmen addiert und anschließend durch
12
geteilt werden. Rechnen Sie beim monatlichen Bruttoarbeitsentgelt auch die Sachbezüge hinzu (z. B. freie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung).
Ferner sind vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Diese sind gesondert zu erfassen. Ausführlichere Informationen finden Sie im
Steckbrief Arbeitsentgelt
.
Zahlen Sie regelmäßige Einmalzahlungen?
Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit einmal im Jahr gewährt werden, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Dazu gehören zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, zusätzliche Monatsentgelte, Tantiemen und Gratifikationen. Ausführliche Informationen finden Sie im
Steckbrief Einmal- und Sonderzahlungen
.
Ab welchem Datum ist die Entgeltänderung vereinbart?
Ist die Beschäftigung, für die die Entgelterhöhung gilt, seit ihrem Beginn auf max 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet?
Eine von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70
Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung
kann
die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob erfüllen. Ein kurzfristiger Minijob ist unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts sozialversicherungsfrei.
Ist Ihr Arbeitnehmer bereits jetzt bei Ihnen sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit beschäftigt?
Sie zahlen Ihrem Arbeitnehmer monatlich kein regelmäßiges gleichbleibendes Entgelt. Entsprechend Ihrer Eingaben wurden 612,50 Euro als durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt berechnet.Ihr Arbeitnehmer erhält keine regelmäßigen Einmalzahlungen.Ihr Arbeitnehmer ist bei Ihnen derzeit beschäftigt. Er soll nun ein grundsätzlich sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausüben. Sie müssen eine
Anmeldung
bei der gewählten Krankenkasse vornehmen. Bestand bisher eine Beschäftigung als Minijobber, ist zuerst eine
Abmeldung
bei der Minijob-Zentrale erforderlich. Die Voraussetzungen für die Anmeldung der Sozialversicherungspflicht können Sie hier im Informationsportal unter
Voll- und Teilzeit
prüfen.
Beachten Sie dabei, dass vermutlich die
Regelung zum Übergangsbereich
für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge anzuwenden ist.