Wollen Sie einen älteren Arbeitnehmer weiterbeschäftigen oder neu einstellen, ist dies dank der Flexirente für Ihren Arbeitnehmer attraktiver als früher.

Für Sie als Arbeitgeber entstehen dabei keine finanziellen Mehrbelastungen, da sich Ihr Beitragsanteil in der Rentenversicherung unter keinen Umständen erhöht. Bei der Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern entfällt nach Erreichen der Regelaltersgrenze sogar Ihr Beitragsanteil für die Arbeitslosenversicherung (befristet bis zum 31.12.2021). Allerdings müssen Sie einige Neuerungen bei den Meldungen an die Sozialversicherung beachten.

Bitte klappen Sie die nachfolgenden Hinweise auf, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Geschäftssituationen für Sie zutreffen. Ist einer Ihrer Arbeitnehmer bis zum 30.06.2017 von der Neureglung zur Flexirente betroffen, müssen Sie die genannte melderechtliche Übergangsregelung beachten, wenn Sie den Personengruppenschlüssel 120 verwenden müssen.

Fall A: Neueinstellung eines Arbeitnehmers mit vorgezogener Altersvollrente VOR Erreichen der Regelaltersgrenze

Wenn Sie einen solchen Arbeitnehmer einstellen, müssen Sie den Arbeitgeberanteil wie bisher – und jetzt neu – den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung abführen; es besteht Rentenversicherungspflicht. Dafür werden diese Beiträge auch bei der Rentenhöhe Ihres Arbeitnehmers angerechnet. Diese Personen sind mit der Personengruppe 120 anzumelden. Für 450-Euro-Minijobber besteht – wie für alle Minijobber – die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen. Ihre dann nur zu zahlenden Pauschalbeiträge führen aber auch zu einer höheren Rente.

Fall B: Beginn einer Altersvollrente während der Beschäftigung VOR Erreichen der Regelaltersgrenze

Wenn für Ihren Arbeitnehmer der Bezug einer Altersvollrente während der laufenden Beschäftigung beginnt und er noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, müssen Sie jetzt weiter die Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen. Bei 450-Euro-Minijobbern oder kurzfristigen Minijobbern ändert sich am bisherigen Status nichts. Bestand bereits eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einem 450-Euro-Minijob, besteht die Befreiung fort.

Fall C: Bereits VOR dem 01.01.2017 Bezug einer Altersvollrente und die Regelaltersgrenze NOCH NICHT erreicht

Ihr Arbeitnehmer bleibt nach einer Übergangsregelung weiterhin rentenversicherungsfrei. Sie zahlen wie bisher nur die Beitragsanteile als Arbeitgeber und es sind keine Meldungen erforderlich. Die bisherige Personengruppe 119 bleibt gültig. Bei einem 450-Euro-Minijobber bleibt die Personengruppe 109 gültig.

Ihr Arbeitnehmer hat aber das Recht, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten, um durch die zusätzliche Zahlung eigener Beitragsanteile die spätere Rente weiter zu erhöhen. Er muss das Ihnen gegenüber schriftlich erklären und Sie müssen diese Erklärung zu Ihren Entgeltunterlagen nehmen. Der Verzicht gilt nur für die Zukunft und kann nicht widerrufen werden. Er gilt in dieser Beschäftigung demnach auch über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus.

Verzichtet Ihr Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit, müssen Sie Meldungen abgeben: Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (Meldegrund 32) mit der bisherigen Personengruppe 119 / 109 und Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (Meldegrund 12) mit Personengruppe 120 / 109. In dem Fall müssen Sie die Beiträge um den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erhöhen. Bestand bei einem Minijob mit Verdienstgrenze bereits vor den Altersrentenbezug eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, kann nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit als Altersvollrentenbezieher verzichtet werden.

FALL D: Weiterbeschäftigung eines Rentners bei Erreichen der Regelaltersgrenze

Wenn eine Altersvollrente bezogen und die Regelaltersgrenze erreicht wird, tritt die Rentenversicherungsfreiheit ein. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen muss. Er hat dann zwei Möglichkeiten:

  1. Ihr Arbeitnehmer will keine eigenen Beiträge leisten:
    Sie müssen Ihren Arbeitnehmer abmelden mit Meldegrund 32 (Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) und wieder anmelden mit
    1. Personengruppe 119
    2. 0 (Null) an der dritten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels (Arbeitslosenversicherung)
    3. Meldegrund 12 (Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel)

In dem Fall müssen Sie die Beiträge um den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung reduzieren.

  1. Ihr Arbeitnehmer verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit und leistet weiter eigene Beiträge:
    Sie müssen Ihren Arbeitnehmer abmelden mit Meldegrund 32 (Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) und wieder anmelden mit
    1. Personengruppe 120
    2. 0 (Null) an der dritten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels
    3. Meldegrund 12 (Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel)

In dem Fall müssen Sie die Beiträge nur um die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung reduzieren.

Wichtiger Hinweis für Meldungen der Personengruppe 120 zwischen dem 01.01.2017 und dem 30.06.2017

Da die Personengruppe 120 erst ab dem 01.07.2017 in den Entgeltabrechnungsprogrammen zur Verfügung steht, müssen Sie bis dahin für betroffene Arbeitnehmer hilfsweise die Personengruppe 101 verwenden. Wenn Sie eine solche Meldung mit Personengruppe 101 abgegeben haben, müssen Sie diese Meldung nach dem 30.06.2017 stornieren und eine neue Meldung mit der Personengruppe 120 abgeben.

Neuerungen bei Versorgungsempfängern und bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung Nichtversicherten

Die genannten Regelungen betreffen im Wesentlichen auch alle Arbeitnehmer,

  • die eine andere Versorgung aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze erhalten (z. B. Beamtenversorgung oder Versorgung einer berufsständischen Einrichtung),
  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht rentenversichert waren oder
  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Rentenversicherung erhalten haben.

Diese Arbeitnehmer waren bisher versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung und haben jetzt die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und durch zusätzliche Zahlung eigener Beitragsanteile einen Anspruch auf Altersrente zu erwerben oder zu erhöhen

Besonderheiten der Flexirente in der Seefahrt

Für rentenversicherungspflichtige Altersvollrentner in der Seefahrt gilt die Personengruppe 150. Hilfsweise ist bis zum 30.06.2017 die Personengruppe 140 zu verwenden. Es besteht Beitragspflicht zur Seemannskasse nach § 137b Absatz 2 Nummer 1 SGB VI für den vollen Rentenversicherungsbeitrag. Versicherungsfreie Rentner in der Seefahrt werden mit der Personengruppe 149 gemeldet.

Flexiblere Kombinierbarkeit von Hinzuverdienst aus Teilzeitarbeit und vorgezogener Altersrente

Arbeitnehmer, die neben einer Altersrente bei Ihnen beschäftigt sind, müssen Verdienstgrenzen beachten: über 6.300 Euro im Kalenderjahr liegende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Wenn Ihr Arbeitnehmer eine Altersteilrente bezieht, weil er mehr als 6.300 Euro im Kalenderjahr verdient, müssen Sie ihn immer mit der Personengruppe 101 melden, in der Seefahrt mit der Personengruppe 140.