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Informationsportal für Arbeitgeber der BKK_Dürkopp Adler
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Abgeschlossen
Voraussetzungen zum Thema "Beschäftigung nach Praktikum"
Das Praktikum Ihres Praktikanten endet nun. Wollen Sie ihn nach Praktikumsende weiterbeschäftigen?
War Ihr Praktikant sozialversicherungspflichtig beschäftigt?
Ist Ihr Arbeitnehmer nach dem Praktikum (weiter) an einer Hochschule eingeschrieben?
Ihr Praktikant war bei Ihnen sozialversicherungspflichtig beschäftigt und sie wollen seine Beschäftigung nach Praktikumsende weiter fortsetzen. Daher müssen Sie ihn vor einer Weiterbeschäftigung in der Sozialversicherung abmelden. Der Meldegrund ist abhängig von der Art der Weiterbeschäftigung.
Eine Änderungsmeldung zur Änderung von Beitragsgruppe und Personengruppe erfolgt mit dem Meldegrund
32
(Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel). Die Neuanmeldung mit dem Meldegrund
12
(Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel).
Gibt es lediglich eine Änderung der Personengruppe erfolgt dies mit dem Meldegrund
33
(Abmeldung wegen sonstiger Gründe / Änderungen im Beschäftigungsverhältnis). Die Neuanmeldung mit dem Meldegrund
13
(Anmeldung wegen sonstiger Gründe / Änderungen im Beschäftigungsverhältnis).
Bei der Weiterbeschäftigung als
geringfügig entlohnter
Minijobber oder als kurzfristiger Minijobber erfolgt die Abmeldung bei der zuständigen Krankenkasse mit Meldegrund
31
(Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel) und die Anmeldung zur Minijob-Zentrale mit Meldegrund
11
(Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel).
Nehmen Sie die Dokumente zum Praktikum zu Ihren Unterlagen.
Sie wollen Ihren Praktikanten nach Praktikumsende weiter beschäftigen. Ihr Arbeitnehmer ist nach Praktikumsende noch an einer Hochschule eingeschrieben.
Daher setzen Sie die Prüfung der Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung hier im Informationsportal unter
Student
fort.