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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs mit Verdienstgrenze

Geringfügig entlohnte Minijobber, die nach dem 31.12.2012 als Arbeitnehmer eingestellt worden sind, unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Arbeitnehmer können sich aber von der Zahlung ihres Anteils an die gesetzliche Rentenversicherung befreien lassen. In diesen Fällen müssen Sie als Arbeitgeber einige Besonderheiten beachten.

Worum handelt es sich?

Geringfügig entlohnte Minijobber sind grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Arbeitnehmer können sich aber von der Zahlung ihres eigenen Anteils zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreien lassen. Ausnahmen sind die Arbeitnehmer, die ohnehin nicht rentenversicherungspflichtig sind; dort ist keine Befreiung erforderlich.Für den Arbeitgeber stellt die Befreiung des Arbeitnehmers in der Deutschen Rentenversicherung finanziell weder eine Belastung noch eine Erleichterung dar. Für den Minijobber zahlt er weiterhin Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Altersabsicherung in allen Berufszweigen gewährleistet ist. Aus diesem Grunde gilt seit 2013 auch im Minijob-Bereich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da aus diesen Arbeitsverhältnissen in der Regel Nebeneinkommen resultieren oder diese eine Übergangslösung darstellen, sollten sie für die Altersvorsorge in der Regel nicht ausschlaggebend sein.

Je nach persönlicher Situation kann sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Arbeitnehmer sollten sich genau informieren, ob im jeweiligen Fall das Erlangen von Rentenanwartschaften nicht sinnvoller als eine Befreiung ist. Vollwertige Pflichtbeiträge sind z. B. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation und Erwerbsminderungsrente oder schaffen auch die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (z. B. Riester-Rente).

Wichtig: Kein Befreiungsrecht besteht u.a. für Minijobber unter der Bedingung, dass der Minijobber freiwillig auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet und sich damit zur Zahlung von Pflichtbeiträgen bereit erklärt hat. Er bleibt bis zum Ende dieses Minijobs rentenversicherungspflichtig.

Keine Befreiung erforderlich ist bei folgenden Arbeitnehmern:

  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze

  • Ruhestandsbeamte

  • Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung

  • Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren

Diese Minijobs waren bisher rentenversicherungsfrei. Geringfügig entlohnte Minijobber können seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Flexirente einen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen, um Rentenansprüche zu erwerben oder zu erhöhen. Als Arbeitgeber zahlen Sie auch hier Ihre Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Weitere Informationen finden Sie im Steckbrief Flexirente.

Welche Norm ist die Grundlage?

§ 6 Abs. 1b SGB VI und § 33 ff. SGB VI

Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zu Geringfügigen Beschäftigungen finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals.

Wo kann ich mich informieren?

Die Rentenversicherungspflicht bei Minijobs für den gewerblichen Bereich erläutert die Minijob-Zentrale ausführlich. Häufige Fragen zu Minijobs einschließlich der Befreiung und ihre Folgen beantwortet die Deutsche Rentenversicherung unter den angegebenen Links. Dort sind auch die entsprechenden Formulare für den Antrag auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verfügbar.

Was muss ich tun?

Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht selbst bei Ihnen einreichen. Das kann zu Beginn seiner Beschäftigung sein, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt.

Sie dokumentieren das Eingangsdatum auf dem Befreiungsantrag und nehmen ihn zu den Entgeltunterlagen. Der Befreiungsantrag ist nicht an die Minijob-Zentrale zu senden. Stattdessen informieren Sie die Minijob-Zentrale über den Beginn der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der Meldung zur Sozialversicherung. In diesen Fällen kennzeichnen Sie die RV-Beitragsgruppe mit der Ziffer 5.

Was ist später wichtig?

Die vom Arbeitnehmer beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des geringfügig entlohnten Minijobs und ist unwiderruflich.

Arbeitnehmer, die mit mehreren Minijobs ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von insgesamt bis zu 556 Euro im Monat erzielen, können die Befreiung von der RV-Pflicht nur einheitlich erklären. Somit wirkt der einem Arbeitgeber ausgehändigte Befreiungsantrag gleichzeitig für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs (also auch für später hinzukommende Minijobs). Erst wenn der letzte Minijob mit Verdienstgrenze, für den die Befreiung gilt, beendet ist, verliert der Befreiungsantrag seine Wirkung.