Rechengrößen 2024

Wie jedes Jahr werden auch für 2024 die Rechengrößen angepasst. Basis ist immer die Entwicklung der Entgelte im vorletzten Jahr (also 2022). Eine komplette Übersicht aller Rechengrößen von 2024 – und zum Vergleich auch der Werte von 2023 – finden Sie in unserem Steckbrief Rechengrößen.

Beitragssätze

Bei den Beitragssätzen tut sich (fast) nichts, sie bleiben unverändert. Ausnahmen ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung. Dieser wurde um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent erhöht. Auch die individuellen Zusatzbeiträge werden bei einigen Krankenkassen angehoben.

Entgeltgrenze für Minijobs erhöht

Seit der Reform der Minijobs im Jahr 2022 ist die Entgeltgrenze nicht mehr direkt im Gesetz festgeschrieben, sondern richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestlohn. Dieser erhöht sich zum 1.Januar 2024 auf 12,41 Euro. Dadurch steigt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob zum selben Termin auf 538 Euro.

Beitragsberechnung für Midijobs ändert sich

Durch die Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijob ändert sich auch der Entgeltrahmen für die Midijobs, offiziell für den „sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich“. Die Untergrenze steigt auf 538,01 Euro (bedingt durch die neue Minijobgrenze), die Obergrenze bleibt aber unverändert bei 2.000 Euro.

Wichtig! Bis Ende 2023 gab es Übergangsregelungen für Beschäftigte, die durch die Erhöhung der Minijobgrenze zum 1. Oktober 2022 versicherungsfrei geworden wären. Diese Personen blieben zunächst versicherungspflichtig, die Übergangsregelung ist Ende 2023 ausgelaufen.

Mindestausbildungsvergütung 2024

Auch Auszubildende müssen ein Minimum verdienen, so sieht es der Gesetzgeber vor. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für sie zwar nicht. Aber wenn kein Tarifvertrag eine Regelung für Auszubildende vorsieht, gelten die gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungen. Sie sind gestaffelt nach Ausbildungsjahr. Bei einem Ausbildungsbeginn im Jahr 2024 gelten folgende Mindestvergütungen:

  1. Ausbildungsjahr: 649,00 Euro
  2. Ausbildungsjahr: 766,00 Euro
  3. Ausbildungsjahr: 876,00 Euro
  4. Ausbildungsjahr: 909,00 Euro

Neues Meldeportal löst sv.net ab

Die Erfolgsgeschichte von sv.net geht zu Ende. Die Ausfüllhilfe wird abgelöst durch ein neues Meldeportal mit verbessertem Leistungsumfang. Das Besondere: Für das Portal gibt es jetzt eine gesetzliche Grundlage und die Daten können gespeichert werden – was bei sv.net nur in einer Version möglich war. Die gespeicherten Daten können insbesondere von kleinen Unternehmen genutzt werden, um die Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung zusammenzustellen und an die Rentenversicherung zu übermitteln. So müssen auch nicht alle Personaldaten bei jeder Meldung neu eingegeben werden. sv.net wird Ende Februar 2024 abgeschaltet.

Neu ist auch der Zugang zum Portal. Der erfolgt grundsätzlich über die aus dem Steuerverfahren bekannte ELSTER-ID. Diese wird als zentrales Unternehmenskonto für diesen Zweck genutzt. Registrierung und Login erfolgen für Arbeitgeber und Selbstständige mit dem ELSTER-Zertifikat. Mit diesem Zugangsverfahren wird der von der EU gemäß dem Online-Zugangsgesetz (OZG) und der EU Single Digital Gateway-Verordnung vorgeschriebene einheitliche Zugang umgesetzt.

Mehr Informationen und den Zugang zur Anwendung finden Sie auf der Internet-Plattform www.sv-meldeportal.de.  

Meldungen zur Elternzeit

Ab 2024 müssen Beginn und Ende einer in Anspruch genommenen Elternzeit der zuständigen Krankenkasse gesondert gemeldet werden, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen gilt das nur, wenn eine Unterbrechung der Entgeltzahlung für mindestens einen Kalendermonat vorliegt. Die Elternzeitmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abzugeben.

Zuständige Krankenkasse abfragen

Die Krankenkasse des Beschäftigten ist zugleich die Einzugsstelle für Meldungen und Beiträge. Das gilt übrigens auch für Zahlstellen von Versorgungsbezügen. Arbeitgeber und Zahlstellen haben aber mitunter Probleme, die zuständige Kasse vom Mitarbeiter bzw. Zahlungsempfänger zu erfahren. Jetzt gibt es eine Möglichkeit, die Kasse über den GKV-Spitzenverband elektronisch abzufragen. Dieser gibt die Anfrage an die Kassen weiter und meldet die so ermittelte zuständige Krankenkasse mit deren Betriebsnummer an den Arbeitgeber bzw. die Zahlstelle zurück.

Notwendig für die Anfrage ist die Angabe der Rentenversicherungsnummer. Ist diese nicht bekannt, muss daher zunächst die entsprechende Abfrage an die Rentenversicherung gerichtet werden.

Unbedenklichkeitsbescheinigung elektronisch beantragen

Ab Januar 2024 ist die Anforderung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen einheitlich geregelt und nur auf elektronischem Weg möglich. Die Bescheinigung wird häufig bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge benötigt. Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigen die Krankenkassen bzw. die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten im Bereich der Sozialversicherung, insbesondere der pünktlichen Zahlung der Beiträge, ordnungsgemäß nachkommt.

Der Antrag muss jetzt elektronisch entweder aus einem dafür zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm oder über das Meldeportal gestellt werden. Die Rückmeldung der Einzugsstelle erfolgt ebenfalls auf diesem Weg.

Beantragung einer Betriebsnummer nur mit einer Unternehmensnummer

Neu-Arbeitgeber müssen künftig zuerst eine Unternehmensnummer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallträger beantragen. Im Anschluss ist eine Beantragung der Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service möglich.

Fälligkeit der Beiträge im Jahr 2024

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Arbeitnehmer abzuführen – und zwar rechtzeitig. Denn für die Fälligkeit gibt es gesetzlich festgeschriebene Termine, die Sie kennen und beachten müssen. Sollten Sie Beiträge nicht pünktlich überweisen, ziehen die Sozialversicherungsträger entweder eigenständig einen Schätzbeitrag ab und/oder es werden Säumniszuschläge fällig. Um das zu vermeiden, bieten wir Ihnen eine Übersicht der Fälligkeitstermine im Jahr 2024 zum Download.

Sachbezugswerte 2024

Neben dem herkömmlichen Lohn können Sie Ihren Arbeitnehmern auch weitere geldwerte Vorteile in Form von Sachwerten geben. Das können zum Beispiel Zuschüsse zur Verpflegung oder für die Unterkunft sein. Um die Abrechnung zu vereinfachen, gibt es hierfür Pauschalbeträge, aus denen Sie dann die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berechnen.  Mehr Hintergrundinfos lesen Sie in unserem Steckbrief Sachleistungen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

In unseren Steckbriefen finden Sie prägnant die wesentlichen Informationen zu zahlreichen Themen der Sozialversicherung und den Verpflichtungen von Arbeitgebern.

In unserem Glossar finden Sie über 500 Einträge, die Ihnen schnell und einfach Definitionen zu Fachbegriffen liefern. Unsere regelmäßigen News liefern Ihnen zwei Mal die Woche verlässliche Informationen zum Themengebiet Arbeitgeber und Sozialversicherung.

Abschließend möchten wir Sie noch auf das das Herzstück des Informationsportals hinweisen: Nutzen Sie unsere Frage-Antwort-Kataloge! Für über 50 Situationen können Sie hiermit individuell prüfen, ob Sie wie gedacht vorgehen könnten, welche Informationen Sie (noch) benötigen und was Sie konkret tun müssen. Dabei reicht die Themenvielfalt von „Ich will eine Aushilfe einstellen“ bis hin zu „Kann ich den Auslandseinsatz meiner Beschäftigten elektronisch beantragen?“

Fehlt Ihnen etwas? Haben Sie vergeblich nach Informationen gesucht? Wir freuen uns über Ihr Feedback. Kontaktieren Sie uns!