Diese Prüfung ist natürlich nur möglich, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen vorlegt, wozu er gesetzlich verpflichtet ist. Das gilt auch dann, wenn er sich noch im Rechtsstreit wegen der vorherigen Prüfung befindet. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem interessanten Urteil entschieden.

Der Fall

Ein Arbeitgeber lag im Streit mit der Rentenversicherung aufgrund einer Nachforderung aus einer Betriebsprüfung, die im Jahr 2014 (für die Zeit bis 2013) durchgeführt wurde. Das Verfahren vor den Sozialgerichten war noch nicht abgeschlossen. Turnusgemäß meldete sich die Prüferin der Rentenversicherung im Jahr 2018 zu einer erneuten Prüfung (für den Zeitraum von 2014 bis 2017) an.

Der Arbeitgeber fand die erneute Prüfung nicht sinnvoll, da die Rechtsstreitigkeit aus der letzten Prüfung ja noch gar nicht rechtskräftig entschieden sei und verweigerte seine Mitwirkung. Zum anberaumten Prüfungstermin war er nicht anwesend und weigerte sich in der Folge, die Unterlagen vorzulegen. Da er das nicht tat, verhängte die Rentenversicherung ein Zwangsgeld – wegen fehlender Mitwirkung. Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber wiederum. Zunächst im Widerspruchsverfahren und dann vor dem Sozialgericht. Da er auch dort verloren hatte, legte er Berufung beim Landessozialgericht (LSG) ein.

Das Urteil

Anders als von ihm erhofft, wurde auch die Berufung zurückgewiesen. Das LSG bestätigte die Pflicht zur Vorlage der Unterlagen aufgrund der Aufforderung durch den Prüfdienst der Rentenversicherung (Urteil vom 20.10.2021 – Az.: L 5 BA 2751/20). Dabei sei es nicht relevant, ob mit einer Beitragsnacherhebung zu rechnen sei oder nicht. Deshalb könne auch der noch ungeklärte Ausgang des Gerichtsverfahrens zur vorherigen Prüfung dabei keine Rolle spielen.

Das Gericht betonte zudem, dass die Rentenversicherung zur Prüfung im vierjährigen Rhythmus gesetzlich verpflichtet sei und dabei keinen Ermessensspielraum habe. Grund dafür ist die für Sozialversicherungsbeiträge geltende vierjährige Verjährungsfrist.

Auch das Zwangsgeld von 500 Euro, das die Rentenversicherung festgesetzt hatte, sah das Gericht als zulässig an, da dies ein gesetzlich vorgesehenes Zwangsmittel darstelle. Übrigens: Ein solches Zwangsgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen.

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