Ganz aktuell gibt es wieder eine ganze Reihe von Streiks, sei es bei der Bahn, an Flughäfen oder im öffentlichen Nahverkehr. Weitere Tarifverhandlungen stehen an, etwa bei den Metallern.
Während eines Arbeitskampfes zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn. Der wird ersetzt durch das Streikgeld der Gewerkschaft. Was bedeutet das für die Sozialversicherung der Beschäftigten?
Beschäftigung ohne Entgelt
Ein Streik ist nicht die einzige Gelegenheit, bei der vorübergehend kein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber gezahlt wird. Das kann auch bei einem unbezahlten Urlaub oder einem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit passieren. Der Grundsatz: Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bleibt auch ohne Entgeltzahlung erhalten, allerdings längstens für einen Monat.
Besonderheit bei Streik
In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine Besonderheit: Bei einem rechtmäßigen Streik bleibt die Mitgliedschaft hier auch für einen längeren Zeitraum als einen Monat erhalten. Und da liegt möglicherweise das Problem. Denn es nicht immer ganz klar, ob ein Arbeitskampf rechtmäßig ist oder nicht. Oft wird das erst viele Monate später durch ein Verfahren vor den Arbeitsgerichten endgültig geklärt.
Nun ist es nicht so, dass dann rückwirkend der Krankenversicherungsschutz entfällt und Leistungen zurückgezahlt werden müssen. Denn wenn eine Pflichtversicherung endet und kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht, greift die so genannte obligatorische Anschlussversicherung. Der Betroffene bleibt also in der Krankenkasse pflichtversichert. Die Versicherung wird aber wie eine freiwillige Mitgliedschaft geführt, das bedeutet, dass sich zum Beispiel die Beitragshöhe nach den Regelungen für freiwillige Mitglieder richtet. Die Beiträge sind dann vom Mitglied selbst zu entrichten. Bei einem längeren Arbeitskampf, der später als nicht rechtmäßig beurteilt wird, kann es also zu erheblichen Beitragsnachforderungen kommen.
Zeichnet sich also ein längerer Arbeitskampf ab, sollten die betroffenen Mitarbeiter sich möglichst frühzeitig an ihre Krankenkasse wenden, um den weiteren Versicherungsschutz abzuklären und ggf. eine Vereinbarung zur Beitragszahlung zu treffen. Zumindest sollten sie aber Rücklagen für den Fall bilden, dass eine Beitragsnachzahlung erfolgen muss.
Freiwillig und privat krankenversicherte Mitarbeiter
Die Beitragsfreiheit während eines Streiks gilt weder für Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Kasse noch für privat Krankenversicherte. Hier müssen weiterhin Beiträge gezahlt werden. In einigen Fällen übernehmen die Gewerkschaften zumindest einen Teil der Beiträge. Das richtet sich aber nach der Satzung der Gewerkschaft und den entsprechenden Beschlüssen der zuständigen Gremien.
Während der Streikzeit zahlt der Arbeitgeber auch keinen Beitragszuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Meldungen bei Streik
Dauert ein rechtmäßiger Arbeitskampf länger als einen Monat, müssen Sie das Ende des ersten Monats des Arbeitskampfs mit dem Meldegrund „35“ melden. Die Krankenkasse kann durch diesen Abgabegrund erkennen, dass es sich um einen Arbeitskampf handelt und die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung fortbesteht. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung endet das Versicherungsverhältnis nach dem einem Monat.
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Lesen Sie gern in unseren Steckbriefen Meldungen und Meldegründe nach. Eine Übersicht über die Meldegründe finden Sie auch in diesem Dokument.