Die A1-Bescheinigung ist wohl die von einem Arbeitgeber am häufigsten beantragte Bescheinigung in der Sozialversicherung. Was genau ist das eigentlich?
Die Bedeutung der A1-Bescheinigung
In der Sozialversicherung gilt das so genannte Territorialprinzip. Das bedeutet, dass immer das Sozialversicherungsrecht des Landes anzuwenden ist, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Da das zum Beispiel bei einer kurzfristigen Entsendung nicht immer besonders sinnvoll ist, gibt es Sozialversicherungsabkommen, in denen abweichende Regelungen getroffen sind. Diese gelten speziell für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland geschickt werden, um dort für ihn tätig zu werden.
Innerhalb der EU gelten die Regelungen der entsprechenden EU-Verordnungen. Danach bleibt das Recht des entsendenden Staates weiterhin anwendbar, wenn die Entsendung auf längstens 24 Monate befristet ist. Daneben müssen noch einige weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Um nachweisen zu können, dass eben das Recht des Heimatstaates gilt und im Beschäftigungsstaat keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, benötigt der Beschäftigte eine entsprechende Bestätigung seiner heimatlichen Versicherung. In der EU ist das die A1-Bescheinigung.
Warum auch für Beamte?
Auch Beamte gelten im Sinne der Sozialversicherungsabkommen als Beschäftigte. Auch wenn sie versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind. Trotzdem würden sie bei einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland – ohne Abkommen – im Beschäftigungsstaat versicherungspflichtig werden. Deshalb benötigen auch Beamte, die von ihrem Dienstherrn vorübergehend ins Ausland entsandt werden, eine entsprechende Bescheinigung.
Besondere Regelungen gibt es für diplomatisches Personal in den diplomatischen Vertretungen im Ausland.
Es geht nur elektronisch!
Seit 2021 muss die A1-Bescheinigung auch für Beamte elektronisch beantragt werden. Die Rückmeldung erfolgt dann ebenfalls auf diesem Wege.
Die elektronische Beantragung der Entsende-Bescheinigung funktioniert bisher nur für die EU- und EWR-Staaten (Norwegen, Liechtenstein, Island), die Schweiz und Großbritannien. Voraussichtlich ab 2024 sollen dann auch andere Staaten, also solche mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen in das elektronische Verfahren einbezogen werden.
Und wie ist das bei anderen Staaten?
Sofern mit einem anderen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht, dass die Weitergeltung der Vorschriften des Entsendestaates vorsieht, gibt es auch entsprechende Bescheinigungen. Diese tragen aber andere Bezeichnungen und sehen auch anders aus. Auch die Wirkung kann eine andere sein, weil nicht immer alle Sozialversicherungszweige von dem Abkommen erfasst werden. Auch die zulässige Dauer der Entsendung ist – je nach Land – unterschiedlich.
Bei Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen ist keine Entsendebescheinigung erforderlich. Hier gilt auf jeden Fall das dortige Sozialversicherungsrecht. Daneben kann allerdings im Rahmen der Ausstrahlung – zusätzlich – das deutsche Recht weitergelten. Dann kann es zu einer doppelten Versicherung kommen.
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