Arbeitnehmer fühlte sich durch Kürzung diskriminiert

In dem konkreten Fall war vorgesehen, dass das Altersruhegeld von zwei Faktoren abhing:

  • Das zum Ende der Beschäftigung erreichte versorgungsfähige Arbeitsentgelt. Bei Teilzeitkräften wurde dies auf einen Mitarbeiter in Vollzeit hochgerechnet.
  • Die anrechnungsfähigen Dienstjahre bis maximal 35 Jahre mit Anrechnung eines Teilzeitfaktors. Ein Dienstjahr in Teilzeit wurde also nicht voll angerechnet.

Beim klagenden Arbeitnehmer hatte das die Folge, dass der Arbeitgeber als Zahlstelle trotz 40 Dienstjahren nicht das volle Alterruhegeld ausgezahlt hat. Der Mitarbeiter klagte wegen Diskriminierung bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG). Das hat die Klage in seinem Urteil vom 23. März 2021 – 3 AZR 24/20 – abgewiesen: Die Kürzung sei in Ordnung, so die Pressemitteilung des BAG.

Begründung des Gerichtes

Bei Anwendung des Teilzeitfaktors kam der Arbeitgeber auf 34,4 Jahre. Tatsächlich sei der Anspruch nicht mit dem eines Arbeitnehmers vergleichbar, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet hat und dann in Altersruhestand eintritt. Nach der beim Arbeitgeber geltenden Leistungsordnung sei der ermittelte Teilzeitfaktor auf die Versorgungshöchstgrenze korrekt angewendet worden. Dadurch ergab sich ein reduzierter Anspruch von 1.244,80 Euro statt der maximalen 1.375 Euro.

Hintergrund: Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Als betriebliche Altersvorsorge sind Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zusagt. Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Dieser Rechtsanspruch besteht nur für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Tarifgebundene Arbeitnehmer können die Entgeltumwandlung nur einfordern, wenn dies laut Tarifvertrag möglich ist. In der betrieblichen Altersversorgung gibt es fünf Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn es Ihr Tarifvertrag vorsieht oder wenn kein Tarifvertrag besteht, müssen Sie als Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge anbieten. Wenn Ihr erster Arbeitnehmer dann in den Altersruhestand geht, melden Sie sich als Zahlstelle an, um die Altersvorsorge korrekt auszubezahlen. Was Sie dabei beachten sollten, prüfen Sie in unserem Frage-Antwort-Katalog Betriebsrente – Zahlstelle. Details und Hintergründe lesen Sie im Steckbrief Zahlstelle.

Experten finden die Dokumente der Sozialversicherung zur betrieblichen Altersversorgung unter dem Link in unserer Bibliothek. Dabei geht es um Zuwendungen und Durchführungswege zum Aufbau der betrieblichen Altersversorgung.

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