Was ist Brückenteilzeit?
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Tätigkeit in Teilzeit auszuüben. Dabei reduzieren sie die Arbeitszeit um einen vorher festgelegten Anteil. Die Regelungen dazu finden Sie im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Neben der Möglichkeit einer dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit bietet das Gesetz auch eine individuell befristete Teilzeitmöglichkeit (Brückenteilzeit, § 9a TzBfG). Diese Regelung gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, freiwillig und zeitlich begrenzt ihre Arbeitszeit zu reduzieren, ohne unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben zu müssen. Nach der Phase kehrt der Arbeitnehmer wieder zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.
Voraussetzungen für die Beantragung von Brückenteilzeit
Beschäftigen Sie als Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer, können diese nach mindestens sechs Monaten Beschäftigungsdauer Brückenteilzeit beantragen. Die Arbeitszeit wird dann für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von mindestens einem bis höchstens fünf Jahren verringert. In kleineren Betrieben ab 15 Arbeitnehmern, in denen kein Anspruch auf Brückenteilzeit besteht, haben Arbeitnehmer den Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeit. Ihr Arbeitnehmer muss den Antrag mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform (z. B. per E-Mail) stellen. Als Arbeitgeber müssen Sie dem Antrag bei erfüllten Voraussetzungen zustimmen. Ihre Entscheidung müssen Sie dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit schriftlich mitteilen.
Wann muss ich als Arbeitgeber keine Brückenteilzeit gewähren?
Wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, können Sie den Antrag ablehnen. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Ablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Sind Sie an einen Tarifvertrag gebunden, kann dieser weitere Ablehnungsgründe beinhalten. Beschäftigen Sie mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer, gilt folgende Zumutbarkeitsregel: Sie können den Antrag ablehnen, wenn Sie bereits einem Arbeitnehmer pro angefangenen 15 Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewährt haben. Wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig für den gleichen Zeitraum Brückenteilzeit beantragt haben, treffen Sie als Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung.
Gut zu wissen
Eine bereits bestehende, unbefristete Teilzeit kann nicht in eine Brückenteilzeit gewandelt werden. Arbeitnehmer mit einer unbegrenzten Teilzeit können jedoch die Brückenteilzeit nutzen und ihre Teilzeit für einen befristeten Zeitraum verringern. Sie kehren danach zu ihrer vorherigen nicht begrenzten Teilzeit zurück. Möchten Sie als Arbeitgeber für den Zeitraum der Brückenteilzeit eine Vertretung befristet beschäftigen, können Sie dies mit dem Sachgrund der Vertretung begründen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 TzBfG).
Ausführliche Informationen und weitere ausführliche Einzelheiten zum Thema finden Sie auf der Informationsseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
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Wenn sich die Arbeitszeit Ihres Arbeitnehmers ändert, können Sie die Voraussetzungen dafür in folgenden Frage-Antwort-Katalogen prüfen: