Was ist Elterngeld?
Elterngeld ist eine staatliche Leistung. Es soll Eltern von Neugeborenen unterstützen, die wegen des Kindes weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Der Anspruch besteht grundsätzlich für alle, nur die Höhe ist vom vorherigen Einkommen abhängig. Ausnahme: Spitzenverdiener erhalten kein Elterngeld. Die Zahlung ist ausgeschlossen ab einem jährlichen Einkommen von 250.000 Euro für Alleinerziehende oder 300.000 Euro für Paare und getrennt lebende Erziehende. Beim Elterngeld gibt es drei Varianten:
Basiselterngeld
- Dauer: bis zu 14 Monate
- Höhe: 300 bis 1.800 Euro, je nach vorherigem Einkommen
- Gut zu wissen: bei Aufteilung auf beide Elternteile maximal 14 Monate, bei Frühgeburten bis zu vier Monaten mehr
ElterngeldPlus
- Dauer: bis zu 28 Monate
- Höhe: 150 bis 900 Euro
Partnerschaftsbonus
- Dauer: bis zu 4 Monate
- Höhe: 150 bis 900 Euro
- Gut zu wissen: bei Arbeit in Teilzeit (24 bis 32 Stunden wöchentlich)
Bei Familien mit mehreren Kindern gibt es noch Zuschläge zum „normalen“ Elterngeld von zehn Prozent, mindestens 75 Euro (bei ElterngeldPlus 37,50 Euro).
Hinweis: Für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes und den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus gelten bis zum 23. September 2022 Sonderregelungen aufgrund der Corona Pandemie. Mehr Informationen dazu finden Sie auf einer Webseite des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend.
Elterngeld und ein Minijob – geht das?
Ein Minijob ist grundsätzlich möglich. Entweder bei Ihnen als bisherigen Arbeitgeber oder auch in einem anderen Betrieb. In letzterem Fall müssen Sie der Beschäftigung woanders aber zustimmen.
Achtung! Liegt das Entgelt aus dem Minijob über dem Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro, wird die Zahlung gekürzt. Denn das Elterngeld berechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen danach. Gleiches gilt für Entgelte, während der Arbeitnehmer ElterngeldPlus bezieht. Hier wird ein Verdienst von mehr als 150 Euro mit dem ElterngeldPlus verrechnet.
Die Bezieher von Elterngeld müssen daher die Aufnahme einer Beschäftigung – auch eines Minijobs – unbedingt bei ihrer Elterngeldstelle melden, sonst drohen Rückzahlungen.
Ein Blogbeitrag der Minijob-Zentrale bietet hier weitere Informationen für Eltern und deren Arbeitgeber.
Was müssen Sie als Arbeitgeber tun?
Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Beschäftigung in Teilzeit keine besondere Meldung vornehmen – Sie haben ja zum Ende der Entgeltzahlung eine Unterbrechungsmeldung abgegeben. Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. eines Minijobs müssen Sie aber natürlich wie üblich melden. Die Verantwortung für die Angabe eines Nebenverdienstes bei der Elterngeldstelle liegt ausschließlich beim Arbeitnehmer.
Noch ein Tipp: Mit der Geburt des ersten Kindes ändert sich die Einstufung in der Pflegeversicherung, so dass dann kein Zuschlag für Kinderlose mehr gezahlt werden muss.
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Unsere Steckbriefe bieten Ihnen kompakte Informationen zu vielen Themen. Insbesondere diese hier können für Sie in Sachen Elternschaft interessant sein:
Mit unseren Frage-Antwort-Katalogen können Sie die Voraussetzungen für die Elternzeit bzw. die Rückkehr aus der Elternzeit ganz einfach prüfen.