Hinweis: Die hier genannte Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte von 450 Euro pro Monat galt zum Zeitpunkt, als der Artikel erstellt wurde. Bitte prüfen Sie, wie hoch die Verdienstgrenze aktuell liegt. Informationen zur Minijob Reform 2022 finden Sie hier.

Wo ist was geregelt?

Wenn es keine anderweitigen Regelungen in Tarifverträgen oder ähnlichem zur Arbeit auf Abruf gibt, sollten Sie Paragraph 12 im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TvBfG) lesen. Das definiert nämlich, wie Sie als Arbeitgeber die Arbeitsleistung so abrufen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, diese Arbeit zu leisten. Zum Beispiel müssen Sie spätestens vier Tage im Voraus Bescheid geben, dass Ihr Arbeitnehmer zur Arbeit kommen soll. Ist die Vorlaufzeit kürzer, kann Ihr Arbeitnehmer trotzdem arbeiten, er ist aber nicht dazu verpflichtet.

Laut Gesetz müssen Sie mit Ihrem Arbeitnehmer die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Ohne eine definierte tägliche Arbeitszeit geht der Gesetzgeber von mindestens drei Stunden Arbeit pro Tag aus. Und wenn Sie kein wöchentliches Arbeitsvolumen definiert haben, setzt der Gesetzgeber 20 Stunden pro Woche an. Diese sogenannte fiktive Arbeitszeit müssen Sie auch dann bezahlen, wenn tatsächlich weniger gearbeitet wurde.

Arbeit auf Abruf ist schnell kein Minijob mehr

Beim derzeitigen Mindestlohn von 9,82 Euro (ab 1. Juli 10,45 Euro) würde Ihr Arbeitnehmer bei 20 Stunden pro Woche einen monatlichen Verdienst von 785, 60 Euro (ab 1. Juli 836 Euro) erzielen – also weit über der derzeitigen Verdienstgrenze von 450 Euro für geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Wenn Sie dies feststellen, müssen Sie den Arbeitnehmer regulär als Teilzeitbeschäftigten bei den Sozialversicherungsträgern anmelden und entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen. Liegt der Verdienst unter 1.300 Euro, denken Sie dabei an das Kennzeichen für Midijobber und berechnen die Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend aus dem reduzierten Entgelt.

Weitere Informationen

Wenn Sie weitere Details zur Arbeit auf Abruf erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen einen informativen Artikel der Minijob-Zentrale.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Das zugehörige Besprechungsergebnis zum gemeinsamen Beitragseinzug vom 21.März 2019 finden Sie unserer SV-Bibliothek. Weiterführende Informationen zu Minijobs können Sie unserem Steckbrief 450-Euro-Minijobber entnehmen. Interessant kann auch der Steckbrief Übergangsbereich sein, der Ihnen kompakte Informationen zu Midijobs bietet.