Diese Umrechnung wird mittels einer recht komplizieren Formel vorgenommen. Durch die Verringerung des beitragspflichtigen Entgelts soll der Übergang von einem Minijob in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erleichtert werden.

Was bewirkt die Umrechnung?

Durch die Verringerung des beitragspflichtigen Entgelts werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus dem tatsächlichen Entgelt, sondern aus einem geringeren Betrag berechnet. Dabei ist der Abstand zwischen tatsächlichem und beitragspflichtigem Entgelt zu Beginn, also bei 520,01 Euro am größten. Er verringert sich dann bis zum oberen Grenzwert – aktuelle sind das 1.600 Euro. Ab da sind die beiden Entgelte identisch.

Dadurch werden im unteren Einkommensbereich niedrigere Beiträge gezahlt, die Leistungsansprüche hingegen bleiben gleich. So wird zum Beispiel auch die spätere Rente nach dem tatsächlichen Entgelt berechnet. Deshalb müssen Sie als Arbeitgeber auch in den Entgeltmeldungen beide Entgelte, also das beitragspflichtige und das tatsächliche Entgelt angeben.

Wie sieht die Formel für die Umrechnung aus?

In der Praxis brauchen Sie sich darum nicht zu kümmern – das übernimmt Ihr Entgeltabrechnungsprogramm für Sie. Die Formel steht im Sozialgesetzbuch und sieht wie folgt aus:

F * G +   ( 16001600-G- G1600-G * F) * (AE - G)

Dabei steht AE für das – tatsächliche – Arbeitsentgelt, G für die Geringfügigkeitsgrenze. Vor der Minijobreform war der damals im Gesetz hinterlegte Betrag von 450 Euro direkt in der Formel enthalten. Da aber die Entgeltgrenze für Minijobs jetzt variabel (abhängig von der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns) ist, wurde der Betrag durch den Buchstaben ersetzt.

Bleibt noch das „F“ – das ist der Faktor F. Der wird berechnet, indem der Wert „28“ durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Bis zum 30.9.2022 stand hier die Zahl 30. Der Wert bezieht sich auf die Pauschalbeiträge, die der Arbeitgeber für Minijobber zu zahlen hat, also 13 Prozent für die Krankenversicherung und 15 Prozent für die Rentenversicherung. Bisher wurden auch die 2 Prozent pauschale Lohnsteuer mit in die Berechnung einbezogen. Weil es sich dabei aber ja nicht um Sozialversicherungsbeiträge handelt, die Einbeziehung also eigentlich unzutreffend war, hat der Gesetzgeber die Reform zum 1. Oktober 2022 genutzt und diese Diskrepanz beseitigt.

Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009. Der Faktor F wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) berechnet und bekannt gegeben.

Was gehört alles zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag?

Für die Berechnung des Faktors F werden nur folgende Beitragssätze herangezogen:

  • Krankenversicherung (gesetzlicher Beitrag)
  • durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Umlagen und Beiträge zur Unfallversicherung bleiben unberücksichtigt.

Es gibt noch eine Formel…

Die Umrechnung vom tatsächlichen auf das beitragspflichtige Entgelt gibt es schon lange. Bis September 2022 wurden neben dem Beitrag aus dem verminderten Entgelt der Arbeitgeberbeitragsanteil aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet. Die Differenz stellte dann den Arbeitnehmeranteil dar.

Durch die Reform ist ab Oktober 2022 eine weitere Formel dazu gekommen und die Beitragsverteilung wurde verändert. Jetzt wird gesondert ein beitragspflichtiges Entgelt für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils berechnet. Die Formel hierfür lautet:

( 16001600-G) * (AE - G)

Das bewirkt, dass bei Beginn des Übergangsbereichs, also bei 520,01 Euro der Arbeitnehmeranteil 0 Euro beträgt und bis zur Obergrenze von derzeit 1.600 Euro kontinuierlich ansteigt. Der Arbeitgeberanteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem so ermittelten Arbeitnehmeranteil und dem zu zahlenden Beitrag (berechnet aus dem verringerten Entgelt). Seit Oktober 2022 ist daher der Anteil des Arbeitgebers an den Beiträgen bei Midijobs deutlich höher geworden, während die Beschäftigten entlastet wurden.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Bitte lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Steckbrief „Übergangsbereich“ oder schauen Sie auf unsere Sonderseite „Minijob Reform: Das gilt ab 1. Oktober 2022″. Alle offiziellen Dokumente (z. B. Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger) finden Sie auf der Seite „Übergangsbereich“.