Bei Entsendung klären: Sozialversicherung und steuerliche Fragen

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsenden, sind Fragen der Sozialversicherung und der steuerlichen Behandlung zu klären.

In der Sozialversicherung geht es darum, ob der Schutz der deutschen Sozialversicherung auch im Ausland weiter gilt. Das kann der Fall sein, wenn die Entsendung maximal zwei Jahre in einen Mitgliedsstaat von Europäischer Union (EU), Europäischen Wirtschaftsrat (EWR) oder einen Abkommensstaat erfolgt. Mehr dazu lesen Sie in unserem Steckbrief Entsendung.

Bei steuerlichen Fragen geht es z. B. um den Umgang mit Kosten einer doppelten Haushaltsführung oder den Reisekosten. Viele Arbeitgeber erstatten ihren Arbeitnehmern die Kosten. Wird nach Prüfung festgestellt, dass durch den Einsatz im Ausland dort auch die erste Tätigkeitsstätte ist, können solche Leistungen aber steuerpflichtig sein. Als erste Tätigkeitsstätte gilt eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)

In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber den Beschäftigten für mindestens drei Jahre zur Arbeit in den USA entsandt. Der Arbeitnehmer hatte neben der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag in den Vereinigten Staaten abgeschlossen. Nun ging es darum, ob die gewährten Reisekostenvergütungen steuerfrei bleiben können. Das Finanzamt wollte das nicht anerkennen, so dass es zur Klage über mehrere Instanzen kam.

Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 mit Aktenzeichen VI R 22/18 im Wesentlichen der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Danach ist die betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens im Ausland, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist, die erste Tätigkeitsstätte des Beschäftigten.

Die Entscheidung des BFH wurde u. a. mit folgenden Gründen gefällt:

  • Das Werk des aufnehmenden Unternehmens war für den Arbeitnehmer Tätigkeitsstätte für die gesamte Dauer seiner Entsendung in die USA.
  • Es kommt auf die Vorausschau an; eine vorzeitige Beendigung ändert die Bewertung nicht.
  • Das arbeitsrechtliche Regelungswerk setzte sich aus den Bestimmungen des Entsendevertrags und des lokalen Arbeitsvertrags zusammen.
  • Eine Begünstigung kam auch nicht nach den Grundsätzen über eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung in Betracht, weil der Arbeitnehmer von seiner Ehefrau in die USA begleitet worden war.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Neben dem erwähnten Steckbrief können Sie in unserem Frage-Antwort-Katalog Entsendung im konkreten Einzelfall prüfen, ob eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt. Steuerrechtliche Fragen müssen Sie gesondert klären.

Die entsprechenden Dokumente der Sozialversicherung zum Thema Entsendung finden Experten in unserer SV-Bibliothek zum Beitrags- und Versicherungsrecht und zum Meldeverfahren. Beim Meldeverfahren geht es im Wesentlichen um Beantragung und Erteilung einer A1-Bescheinigung.