Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Belegschaft für ihre harte Arbeit mit einer Corona Sonderzahlung belohnen möchten, werden darauf eigentlich die üblichen Abgaben und Steuern fällig. Aber in Pandemie-Zeiten ist vieles anders: Schon im April 2020 hat das Bundesfinanzministerium verfügt, dass Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei bleiben. 

Steuerfrei heißt auch beitragsfrei

Nach dem Grundsatz, dass steuerfreie Leistungen auch frei von Sozialversicherungsbeiträgen sind, kamen diese Sonderzahlungen brutto wie netto beim Arbeitnehmer an. Diese Regelung sollte für alle Zahlungen gelten, die Beschäftigte zwischen dem 1. März bis einschließlich 31. Dezember 2020 erhalten.

Regelung für Corona Sonderzahlung verlängert

Da nun die Corona Pandemie weiterhin Alltag und Arbeitsleben bestimmt, sind auch die Sonderzahlungen weiterhin steuer- und beitragsfrei. Bis zum 30. Juni 2021 können Sie also Ihren Arbeitnehmern eine Sonderzahlung von maximal 1.500 Euro bieten. Die einzige Voraussetzung, die im letzten Jahr galt und immer noch gilt: Die Sonderzahlung darf den regulär geschuldeten Arbeitslohn nicht ersetzen, sondern muss zusätzlich geleistet werden.

Übrigens können Sie die Corona Sonderzahlung auch als Sachwert gewähren. Ob Ihr Arbeitnehmer ein Minijobber ist oder in Teil- oder Vollzeit bei Ihnen beschäftigt ist, spielt keine Rolle.

Höhe der Sonderzahlung beachten

Wenn Ihre Sonderzahlung höher als 1.500 Euro ausfällt, fallen wie gehabt Steuern und Abgaben an. Beachten Sie hierbei auch die Märzklausel für Einmal- und Sonderzahlungen, die Sie im ersten Quartal gewähren.

Die Obergrenze von 1.500 Euro gilt für beide Jahre: Haben Sie bereits im Jahr 2020 den Rahmen von 1.500 Euro für eine Corona Sonderzahlung ausgeschöpft, können Sie dieses Jahr keine weitere steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung gewähren. Haben Sie aber beispielweise im letzten Jahr einen Bonus von 1.000 Euro ausbezahlt, wäre es möglich, dass Sie Ihrem Arbeitnehmer noch bis zu 500 Euro „brutto wie netto“ als Einmalzahlung überweisen.

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