Eigentlich gilt das Datenübermittlungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträgern als sicher. Ein besonders wichtiger Aspekt sind die Meldungen von Anschrift und Namen der Versicherten. Jedoch haben Experten des Chaos Computer Clubs festgestellt, dass Anschriftenänderungen über das DEÜV-Verfahren die Möglichkeit bieten können, die Versandadresse für eine elektronische Gesundheitskarte zu manipulieren. Damit hätten im Ernstfall Unbefugte Zugriff auf die elektronische Patientenakte.

Gerade dieses noch neue Angebot der Krankenkassen enthält besonders sensible Daten, die auf keinen Fall in falsche Hände geraten dürfen. Deshalb legen die Krankenkassen größten Wert auf sichere Verfahren.

Zur elektronischen Patientenakte

Das Gesetz schreibt den Kassen vor, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte anzubieten. Die Nutzung ist freiwillig. Auf die dort gespeicherten Daten können weder die Krankenkasse noch der für den technischen Teil verantwortliche Betreiber der Plattform zugreifen. Und der Versicherte entscheidet selbst, welche Daten in der Akte gespeichert werden und wem er den Zugriff darauf gewährt, also zum Beispiel einem Arzt oder Krankenhaus. Der Vorteil liegt darin, dass stets alle notwendigen Daten, Befunde, Untersuchungsergebnisse, verordnete Medikamente usw. aktuell verfügbar sind. Die Datensicherheit entspricht den höchsten Anforderungen hinsichtlich der Verschlüsselung, der Übermittlung und Speicherung von Daten und der Zugriffsmöglichkeiten.

Extra Meldungen zu Namens- und Anschriftenänderung? Nicht mehr nötig

Namens- und Anschriftenänderung sind schon seit längerem keine Pflichtmeldungen mehr für Sie als Arbeitgeber. Die aktuellen Daten erfahren die Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger von den Meldebehörden. Wenn Sie in der Vergangenheit diese Änderungen trotzdem gemeldet haben, so waren die Daten mitunter etwas schneller bei der Krankenkasse – notwendig war die Übermittlung aber nicht. Im Übrigen melden häufig auch die Versicherten selbst, also Ihre Arbeitnehmer, eine Änderung bei ihrer Krankenkasse.

Aus diesen Gründen verzichten die Sozialversicherungsträger ab 2022 vollständig auf die Übermittlung von Namens- und Anschriftenänderungen. Das betrifft die Meldungen mit den Abgabegründen 60 und 61. Natürlich müssen Sie bei allen anderen Meldungen (Anmeldungen und Entgeltmeldungen) stets die aktuellen Daten angeben.

Über den automatischen Abgleich mit den Daten bei den Meldebehörden können die Sozialversicherungsträger unzulässige Manipulationen der Daten unterbinden. Und das ist ein klares Plus für die Datensicherheit.

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