Wer eine Vollrente wegen Alters erhält und die so genannte Regelaltersgrenze erreicht hat, kann neben seiner Rente so viel verdienen, wie er möchte. Es hat keine Auwirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Rente. Anders sieht es aus, wenn Ihr Mitarbeiter zwar schon eine – vorgezogene – Altersrente erhält, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat.  

Was ist die Flexirente? 

Hier greift das Modell der Flexirente. Das bedeutet, dass man neben der Rente ein gewisses Einkommen anrechnungsfrei hinzuverdienen kann. Unter Umständen wird aber ein Teil auf die Rente angerechnet. Problemlos ist in den meisten Fällen eine Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs mit Verdienstgrenze. Gesetzlich ist ein Hinzuverdienst von bis zu 6.300 Euro jährlich zulässig und führt nicht zu einer Rentenkürzung. Im Rahmen der Coronapandemie gab und gibt es (bis Ende 2022) eine Sonderregelung. Für 2022 darf ein Rentner bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass sich das negativ auf seine Rente auswirkt. Der für 2023 geltende Grenzbetrag steht noch nicht fest. 

Liegt das Entgelt über dem jeweiligen Grenzwert, werden vom überschießenden Betrag 40 Prozent auf die Rente angerechnet, diese also entsprechend gekürzt. Das kann – bei hohem Einkommen – dazu führen, dass die Rente auch ganz entfällt. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze erhält der Rentner sie aber wieder – dann ohne Kürzung. 

Welche Vorteile bietet die Flexirente? 

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht auch bei Vollrentnern Rentenversicherungspflicht. Sowohl Sie als Arbeitgeber, als auch Ihr Beschäftigter müssen die Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Diese wirken sich dann später rentensteigernd aus.  

Ausnahmen: Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze kann sich der Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das gilt natürlich auch für Rentner. 

Die Regelaltersgrenze wird erreicht 

Wichtigster Aspekt: Ihr Arbeitnehmer kann weiterhin Rentenversicherungsbeiträge zahlen und so seine Rente für die Zukunft aufbessern. Und das geht so: Grundsätzlich besteht für einen Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Sie als Arbeitgeber müssen aber Ihren Beitragsanteil auf jeden Fall entrichten. Ihr Beschäftigter hat nun die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Dazu reicht eine schriftliche Erklärung, die er Ihnen abgeben muss. Dann zahlt er auch weiterhin den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung und damit für die Zukunft wirksame, also rentenerhöhende Beiträge. Die Erklärung dokumentieren Sie bitte in den Entgeltunterlagen als Nachweis für den Fall einer Betriebsprüfung und berücksichtigen die Versicherungspflicht auch in den Entgeltmeldungen. 

Dann ist da noch die Arbeitslosenversicherung 

In der Arbeitslosenversicherung ist es etwas einfacher. Hier besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (bis zum Ablauf des Monats) Versicherungspflicht. Danach tritt Versicherungsfreiheit ein. Sie als Arbeitgeber müssen aber weiterhin Ihren Beitragsanteil für die Arbeitslosenversicherung entrichten. 

Unser Service für Sie im Informationsportal 

Für die Vertiefung des Themas nutzen Sie gern unsere Steckbriefe Flexirente, Rentenarten und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijob mit Verdienstgrenze

Außerdem können Sie unseren Frage-Antwort-Katalog zum Thema Beschäftigung und Rente nutzen. Hier werden Sie Schritt für Schritt zum richtigen Ergebnis geführt.