Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) wurde auch die Ausnahme von der bisherigen Hinzuverdienstgrenze für Rentner für 2021 verlängert. Sie beträgt nun 46.060 Euro. Aber Achtung: Das gilt nicht für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenrenten.

Diese Ausnahme beim Zuverdienst war 2020 mit dem Sozialschutz-Paket erstmalig eingeführt worden. Zur Bewältigung der COVID-19-Krise sollte es ein Anreiz geben, dass Rentner im medizinischen Bereich oder auch in anderen Wirtschaftszweigen mehr arbeiten und verdienen können, ohne dass sie Kürzungen bei der Rente hinnehmen müssen. Da sich die Situation noch nicht grundlegend verbessert hat, gilt die Regelung auch im Jahr 2021.

Was beim Zuverdienst für Rentner gilt

Die Wirkung der Hinzuverdienstgrenze haben wir bereits ausführlich in unserer Meldung „Rentner dürfen 2020 mehr hinzuverdienen“ erläutert. Der Grundsatz bleibt erhalten: Wer mehr als die gültige Grenze verdienst, muss sich 40 Prozent auf die Altersrente anrechnen lassen. Die Rente vermindert sich entsprechend.

Nach jetzigem Stand soll ab 2022 wieder die ursprüngliche Grenze für den Zuverdienst zur Rente gelten. Diese liegt bei „nur“ 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

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Wenn Sie als Arbeitgeber einstellen wollen, können Sie die Voraussetzungen unter Neueinstellungen prüfen, gleich ob in Voll- und Teilzeit oder als Minijobber und Aushilfe. Sie werden in den Frage-Antwort-Katalogen gefragt, ob Ihr Arbeitnehmer einer Altersrente oder eine vergleichbare Versorgung bekommt. Das hat Auswirkungen auf die Meldung z.B. bei der Beitragsgruppe.

Mit anderen Frage-Antwort-Katalogen können Sie prüfen, was Sie beachten müssen, wenn Ihr Arbeitnehmer in Rente gehen will. Unterschieden wird nach Rente bei Beschäftigungen vor 2017 und Rente bei Beschäftigungen ab 2017.

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