Fall 1: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung online

Das Arbeitsgericht Berlin beschäftigte sich mit der Entlassung eines Arbeitnehmers. Der hatte eine online erstellte Krankmeldung ohne persönlichen oder telefonischen Arztkontakt beim Arbeitgeber eingereicht. Der Arbeitgeber hatte aber Zweifel an der Gültigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und verweigerte die Entgeltfortzahlung. In seinem Urteil vom 1. April 2021, Aktenzeichen 42 Ca 16289/20 gab das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber recht.

Denn der Arbeitnehmer hatte dem Arbeitgeber für zwei Zeiträume jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die er über ein Internetportal erstellt hatte. Dazu musste er lediglich Fragen zur Krankheit beantworten. Einen Arzt hatte er weder persönlich aufgesucht noch telefonisch oder auf andere Art gesprochen. Das Gericht sah das nicht als zulässig an. Selbst in Ausnahmezeiten wie in der Corona-Pandemie wäre zumindest ein telefonischer Kontakt erforderlich, um eine Diagnose zu stellen.  

Fall 2: Krankmeldung mit zeitlicher Lücke

Vor dem Sozialgericht Stuttgart ging es darum, wie eine zeitliche Lücke zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu bewerten ist. Eine Arbeitnehmerin ging am letzten Tag ihrer Krankmeldung zur Hausarztpraxis, bekam aber erst drei Tage später einen Termin für eine Untersuchung. Die Hausärztin stellte dann eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, die auch drei Tage rückwirkend gelten sollte. Die Krankenkasse wollte daraufhin die Krankengeldzahlung einstellen, da die Untersuchung am Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit hätte stattfinden müssen.

Das Gericht sah das anders, zu finden im Urteil vom 7. Oktober 2020, Aktenzeichen S 18 KR 1246/18. Die Arbeitsnehmerin hat nach Ansicht der Richter durch den rechtzeitigen persönlichen Besuch der Praxis alles ihr Zumutbare getan, um ihre Ansprüche zu wahren. Es war zwar eine Fehlentscheidung der Ärztin, die Untersuchung nicht direkt durchgeführt zu haben. Allerdings wäre auch die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bezüglich einer rückwirkenden AUB missverständlich gewesen. Daher habe die Beschäftigte auch Anspruch auf eine ununterbrochene Krankengeldzahlung.

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