Während der Corona-Pandemie musste es schnell gehen: Zahllose Anträge auf Kurzarbeitergeld (KUG) haben die Arbeitsagenturen regelrecht überschwemmt. Deshalb konnten die Anträge nicht im Vorwege geprüft werden, sondern die Leistung wurde unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung sofort ausgezahlt. Die Prüfung wurde (und wird) dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Dabei kommt es in einer Reihe von Fällen zu einer Rückforderung – teilweise oder in voller Höhe. Sie als Arbeitgeber müssen die zu Unrecht erhaltene Leistung dann zurückzahlen.

Was bedeutet die Rückforderung von KUG für die SV-Beiträge?

Zunächst hatten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sich darauf verständigt, in solchen Fällen keine rückwirkenden Korrekturen der Beiträge vornehmen zu lassen. Stattdessen sollte im Rahmen des Vertrauensschutzes die vorgenommene Beitragsberechnung und die zugrundeliegende versicherungsrechtliche Beurteilung bestehen bleiben.

Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 gilt das aber nicht mehr. Werden von ihnen für Zeiten ab Januar 2023 KUG-Leistungen von der Arbeitsagentur zurückgefordert, müssen Sie auch die Beiträge anpassen und die abgerechneten Zeiträume korrigieren.

Was genau müssen Sie prüfen?

Welche Änderungen sich für Ihre Beitragsabrechnung ergeben, hängt davon ab, ob die Leistung ganz zu Unrecht gezahlt und in vollem Umfang zurückgefordert wird. Oder ob sich nur in der Höhe der Leistung wegen fehlerhafter Abrechnungen Änderungen ergeben.

Wird das KUG ganz zurückgefordert, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren, müssen Sie rückwirkend so tun, als hätte es das alles nicht gegeben. Das bedeutet zum Beispiel, dass es gar kein fiktives Entgelt gegeben hat. In der Folge müssen Sie für diesen Entgeltbestandteil die Arbeitslosenversicherungsbeiträge nachzahlen. Auch zunächst beitragsfrei belassene Aufstockungsbeträge zum KUG werden dann in vollem Umfang beitragspflichtig, weil es eben keinen Anspruch auf KUG gegeben hat.

Wenn das KUG nur teilweise zurückgefordert (wegen einer fehlerhaften Abrechnung) wird, müssen Sie ebenfalls prüfen, ob für diesen Teil Beiträge nachzuzahlen sind.

Kann ich mir den Arbeitnehmeranteil noch wiederholen?

Zwar haben Sie als Arbeitgeber Anspruch darauf, den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen vom Lohn einzubehalten, das gilt aber nicht unbegrenzt. Einen unterbliebenen Abzug können Sie nur innerhalb der nächsten drei Monate nachholen. Liegt das länger zurück, müssen Sie den Arbeitnehmeranteil selbst übernehmen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Abzug ohne Ihr Verschulden unterblieben ist. Aber diese Regelung kommt hier nicht in Betracht, weil der zugrunde Fehler in Ihrer Verantwortung lag und kein Verschulden des Beschäftigten zugrunde liegt.

Und die Zeit vor dem 1. Januar 2023?

Für Abrechnungszeiträume vor dem 1. Januar 2023 haben sich die Spitzenverbände darauf verständigt, dass eine rückwirkende Korrektur nicht erforderlich ist. Hier gilt der Vertrauensschutz, auf den Sie sich aufgrund der früheren Rechtsauffassung der Sozialversicherungsträger berufen können.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Die Spitzenverbände haben dazu ein Besprechungsergebnis (vom 14. Februar 2023) veröffentlicht. Dieses Rundschreiben finden Sie in unserer SV-Bibliothek.

 Zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld lesen Sie unseren Steckbrief Kurzarbeit.