Hinweis: Die hier genannte Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte von 450 Euro pro Monat galt zum Zeitpunkt, als der Artikel erstellt wurde. Bitte prüfen Sie, wie hoch die Verdienstgrenze aktuell liegt. Informationen zur Minijob Reform 2022 finden Sie hier.

Regelmäßig Änderungen zum Jahreswechsel

Die Meldeverfahren in der Sozialversicherung werden laufend angepasst. Mal geht es um die Verbesserung der Verfahren, mal fallen Angaben weg oder neue sind erforderlich. Oft merken Sie als Arbeitgeber wenig davon: Ihre Standardsoftware oder Ausfüllhilfe muss immer auf dem neuesten Stand sein und hilft Ihnen weiter. Oder Sie haben einen Dienstleister in der Entgeltabrechnung beauftragt, der die Änderungen entsprechend umsetzt.

Dennoch gilt: Sie als Arbeitgeber bleiben für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Daher ist es gut, informiert zu sein. Wie jedes Jahr werden viele Änderungen zum Jahreswechsel relevant. Hier sind die wesentlichen Neuerungen für das Meldeverfahren im Jahr 2022 zusammengefasst.

Betriebsdaten immer aktuell halten

Mit der Anmeldung einer Betriebsstätte haben Sie erstmals die zugehörigen Betriebsdaten an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übermittelt. Der Betriebsnummern-Service der BA hat Ihnen danach die Betriebsnummer zukommen lassen. Die BA speichert diese Daten in einer Betriebsstättendatei. Wichtig ist im Anschluss, dass Sie diese Betriebsdaten laufend aktuell halten. Dazu gibt es ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung, das Sie verwenden müssen.

Aus den Erfahrungen der Vergangenheit gibt es nun Änderungen im Verfahren:

  • Um Fehler bei der Rechtsform zu vermeiden, gibt es jetzt einen neuen fünfstelligen Schlüssel für diese Information. So hat die Rechtsform „GmbH & Co. KG“ den Schlüssel „230 01“.
  • Bestimmte Anlässe haben bisher keinen neuen Datenbaustein für Betriebsdaten (DSBD) erzeugt. Dazu gehörte der Wechsel von Ansprechpartner, Dienstleister oder Entgeltabrechnungsprogramm oder ein Umzug. Mit neugeschaffenen Meldegründen können Sie jetzt initiativ Änderungen melden.
  • Haben Sie eine abweichende Postanschrift für die Betriebsstätte, müssen Sie in einem neuen Feld die Art angeben, z. B. „Hausaschrift“ oder „Postfachanschrift“.
  • Änderungen in der Zukunft können maximal drei Monate im Voraus mit Ereignisdatum gemeldet werden.

Angaben zum Arbeitnehmer

Auch hierzu gibt es zwei Änderungen:

  • Neu dazu gekommen ist die Angabe des Geburtslands, wenn keine Versicherungsnummer vorhanden ist. Das betrifft die Anmeldung, die gleichzeitige An- und Abmeldung und die Sofortmeldung, sowie den Abruf der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV).
  • Weggefallen sind Namens- und Anschriftenänderungen von Beschäf­tigten. Die Sozialversicherungsträger bekommen die Angaben ohnehin von den Meldebehörden. Das dient dem Datenschutz.

Meldungen zum Minijob

Beim 450-Euro-Mninijobber (geringfügig entlohnter Beschäftigter genannt) müssen in allen Meldungen zum Entgelt Steuerdaten angegeben werden. Die Minijob-Zentrale benötigt diese Angaben, da sie mit den Beiträgen auch die Steuern auf das Entgelt einzieht. Mehr dazu in unserer Meldung „2022: Entgeltmeldung bei 450-Euro-Minijobber zur Steuer erweitert„.

Kurzfristiger Minijob ist die Bezeichnung für die kurzfristigen Beschäftigungen. Dort gibt es zwei Änderungen. Einerseits müssen Sie den Krankenversicherungsstatus angeben. Andererseits meldet Ihnen die Minijob-Zentrale direkt zurück, ob eine weitere kurzfristige Beschäftigung besteht oder bestanden hat.

Möglicher Beitragsgruppenwechsel bei Beschäftigung von Rentnern

Mit Einführung der Flexirente 2016 wurde festgelegt, dass Sie als Arbeitgeber in den Jahren 2017 bis 2021 Ihren Anteil zur Arbeitslosenversicherung ab Erreichen der Regelaltersgrenze nicht leisten müssen. Da diese Regelung nun 2022 nicht mehr gilt, müssen Sie den Arbeitgeberanteil wieder leisten. Für die Meldungen bedeutet das: Der Beitragsgruppenwechsel muss mitgeteilt werden.

Änderungen beim Meldeverfahren AAG

AAG ist die Abkürzung für Aufwendungsausgleichsgesetz. Damit ist geregelt, wie Sie ein Entgelt erstattet bekommen, wenn Ihr Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Mutterschutz nicht arbeiten konnte. Voraussetzungen sind Ihre Teilnahme am U1-Verfahren (Krankheit) oder U2-Verfahren (Mutterschaft). Und das ändert sich:

  • Mit der Angabe der Ursprungsmeldung in weitere Datensätzen lassen sich Stornierungen besser zuordnen.
  • Über Art der Abrechnung wird aus der Datensatzbeschreibung gestrichen.
  • Der mutmaßliche Entbindungstag muss zukünftig angegeben werden.
  • Bei Minijobbern muss im Erstattungsantrag die zuständige Krankenkasse angeben werden.

rvBEA: Neue Abfrage von Daten

Auch beim direkten Datenaustausch zwischen Arbeitgebern auf der einen Seite und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und anderen Behörden auf der anderen Seite gibt es Neuigkeiten. Der Name hierfür ist rvBEA (Rentenversicherung Bescheinigungen elektronisch anfordern). Ab dem 1. Januar 2022 fragt die DRV solche Bescheinigungen elektronisch an bei der Befreiung von Zuzahlung in Hinblick auf den Erhalt von Rehabilitationsmaßnahmen (ZUZA ). Zum 1. Juli 2022 folgt der Abruf von Daten im Zusammenhang mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Unser Service für Sie im Informationsportal

Ein nützlicher Service für Sie sind die Steckbriefe, die wir zu wichtigen Begriffe der Sozialversicherung für Sie verfasst haben. Darin wird kompakt beschrieben, worum es geht, was die Rechtsgrundlagen sind und was Sie tun müssen. Finden Sie in dem Text oben einen Link zu einem Begriff, rufen Sie direkt den Steckbrief auf.

Ganz allgemein informiert Sie der Steckbrief Meldungen. Und Experten finden in der Rubrik Meldeverfahren unserer SV-Bibliothek alle relevanten Dokumente der Sozialversicherung, die der Ausgestaltung und Anwendung von Gesetzen und Verordnungen dienen.

Weitere Änderungen in 2022 betreffen z. B. auch das Beitrags- und Steuerrecht. Lesen Sie dazu weitere News: