Am Mittwoch, 31. März 2021, ist es soweit: Spätestens an diesem Tag müssen Unternehmen und Selbstständige ihre Meldung zur Künstlersozialabgabe (KSA) für 2020 abgeben. Das ist in viel mehr Fällen notwendig, als viele vermuten. Die Betriebsprüfung kontrolliert gezielt, ob Sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind.

Aber wann ist eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) überhaupt fällig? Wer muss sie tatsächlich entrichten und wie hoch ist sie? Hier das Wichtigste in Kürze:

Wann muss ich als Unternehmer eine Künstlersozialabgabe leisten?

Wenn Sie als Unternehmer kreative Leistungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten einkaufen, wird darauf eine Künstlersozialabgabe fällig. Zur Zahlung verpflichtet sind Selbstständige ebenso wie alle anderen Unternehmen. Das gilt nicht nur für Kunstwerke und Texte, sondern auch für Gestaltung von Werbung und Webseiten. Wenn Sie also beispielsweise ein neues Logo in Auftrag geben, ist das eine künstlerische Leistung.

Warum muss ich sie überhaupt bezahlen?

Alle Kreativen, die hauptberuflich durch ihre künstlerische und publizistische Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen, können sich in der Künstlersozialkasse versichern. Die Aufgabe der KSK ist es, die soziale Absicherung von Künstlern und Publizisten zu gewährleisten. Dafür zahlen die Kreativen die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung. Die KSK übernimmt die zweite Hälfte – das, was in einem Beschäftigungsverhältnis der Arbeitgeber zahlen würde.

Die KSK finanziert dies durch die Künstlersozialabgaben der Unternehmen. Zusätzlich erhält sie einen Zuschuss vom Bund. Ob Ihr Auftragnehmer tatsächlich in der KSK versichert ist oder nicht, spielt für Ihre Abgaben aber keine Rolle.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Für das Jahr 2020 liegt die Abgabe bei 4,2 Prozent des Auftragsvolumens. Sie musste seit Jahren nicht angehoben werden, weil die KSK mehr und mehr abgabepflichtige Unternehmen identifiziert und Beitragszahlungen einfordert. Für 2021 hätte die Höhe der Künstlersozialabgabe angehoben werden müssen. Ein Zuschuss vom Bund hat dies verhindert.

Wichtig: Wenn Sie im letzten Jahr nicht mehr als 450 Euro für künstlerische Leistungen ausgegeben haben, müssen Sie zwar eine Meldung an die KSK abgeben. Sie sind dann aber von der Abgabe befreit!

Wie melde ich meine Abgabe an die KSK?

Haben Sie schon mal eine Künstlersozialabgabe geleistet? Dann können Sie die Meldung für das Jahr 2020 bequem mit einem Online-Formular auf der Website der KSK abgeben. Es ist aber auch eine schriftliche Meldung per Formular möglich. Die KSK teilt Ihnen dann mit, was Sie zahlen müssen.

Sind Sie Existenzgründer oder haben bisher einfach noch nie künstlerische Leistungen eingekauft? Dann sollten Sie zunächst den Anmelde- und Erhebungsbogen (PDF) ausfüllen und an die KSK schicken. Sie erhalten dann eine Abgabennummer, die Sie bei künftigen Meldungen angeben.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Die Website der Künstlersozialkasse bietet für Unternehmen wie auch für Künstler und Publizisten alle wichtigen Infos, Formulare und Vordrucke. Und natürlich können Sie Ihre Fragen auch per E-Mail oder telefonisch stellen; rufen Sie den Link unter Kontakt auf.

Über die Prüfung der Künstlersozialabgabe informiert die Deutsche Rentenversicherung (DRV) unter dem Link.

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