Der Grundsatz ist klar: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Oktober 2022 einheitlich 12 Euro. Einheitlich? Nicht ganz. Neben dem Mindestlohngesetz, das die Basis für diesen Anspruch darstellt, gibt es einige Sonderregelungen. Alle haben gemeinsam, dass in bestimmten Fällen Lohndumping, also die Schlechterstellung einzelner Personenkreise, verhindert werden sollen.

Die Rechtsgrundlagen

Abweichende, also höhere Mindestlöhne können sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben. Da ist zum Beispiel das Arbeitnehmerentsendegesetz. Damit werden Vorgaben der EU umgesetzt. Darin ist geregelt, dass nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer in einigen Branchen mindestens in der Höhe vergütet werden müssen, wie vergleichbare, einheimische Kollegen aus Tarifverträgen. Das gilt nicht nur für das Entgelt, sondern auch für andere Ansprüche, wie etwa den Urlaub oder Entgeltzuschläge. Damit soll verhindert werden, dass ausländische Arbeitgeber mit Dumpinglöhnen Wettbewerbsvorteile erhalten. Das Arbeitnehmerentsendegesetz gilt derzeit für folgende Branchen:

  • Bauhauptgewerbe bzw. Baunebengewerbe i. S. d. Baubetriebe-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, zzgl. der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes
  • Gebäudereinigung
  • Briefdienstleistungen
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und/oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB)
  • Schlachterei und Fleischverarbeitung

Dann gibt es das Tarifvertragsgesetz. Danach können Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden (regional oder bundesweit). Dann gelten die dortigen Regelungen für alle Beschäftigten der Branche, auch wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Welche Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nachschauen.

Und dann gibt es noch eine Regelung für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Hier gilt neben einem tarifvertraglichen Mindestlohn ggf. ein höherer Mindestlohn aus der Branche, in die der Mitarbeiter verliehen wurde.

Man kann also festhalten: Den „einen“ Mindestlohn gibt es nicht. Allerdings geht unter 12 Euro pro Stunde nichts.

Mindestlohn auch für Azubis

Der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro gilt zwar ausdrücklich nicht für Auszubildende, dafür gibt es aber eine andere Regelung im Berufsbildungsgesetz. Dort ist eine Mindestausbildungsvergütung geregelt, die nach Ausbildungsjahren gestaffelt ist. Die aktuellen Werte können Sie unserer Meldung vom 25. November 2022 Ausbildungsvergütung – Mindestbetrag erhöht sich ab Januar 2023 entnehmen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn Sie überlegen, eine neue Fachkraft einzustellen, können Sie die Voraussetzungen dafür mit unseren Frage-Antwort-Katalogen prüfen: