Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt, welche Zuwendungen dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind und was als Sachbezug gilt. Sachbezüge sind eine Form entgeltlicher Vergütung, die teilweise besonderen Beiträgen unterworfen werden. Hierzu zählen z. B. freie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung, Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung, Waren, Dienstleistungen und andere.

Durch eine Änderung von § 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV wurde das Recht in der Sozialversicherung dem Einkommensteuergesetz (EstG) angepasst. Dadurch gilt § 8 Abs. 2 Satz 12 EstG. Die Bedingungen für die Beitragsfreiheit sind dementsprechend:

  • Die Wohnung muss dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassen sein.
  • Der Arbeitnehmer zahlt für die Wohnung mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts.
  • Der Mietpreis beträgt nicht mehr als 15 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Nebenkosten.

Sind die Bedingungen erfüllt, gilt: Der geldwerte Vorteil der Verbilligung ist kein Sachbezug und damit beitragsfrei.

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In unseren Frage-Antwort-Katalogen zu Neueinstellungen oder anderen Geschäftssituationen wird oft nach dem Arbeitsentgelt gefragt. Darin müssen Sie auch alles einrechnen, was an Sachzuwendungen geleistet wird und nicht beitragsfrei ist. Ist die verbilligte Wohnraumüberlassung wie beschrieben beitragsfrei, zählt sie nicht dazu.

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