Flexible Arbeitszeiten sind heute ein gängiges Modell. Solange die Beschäftigung läuft, gibt es kaum Probleme, denn angesparte Zeitguthaben werden dann zu einem späteren Zeitpunkt genutzt, um weniger zu arbeiten. Aber was müssen Sie als Arbeitgeber beachten, wenn Sie Überstunden auszahlen sollen?

Wenn ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich ist…

Fragen und Probleme gab es immer dann, wenn das Zeitguthaben eben nicht mehr abgebummelt werden konnte, sondern wenn der Arbeitgeber Überstunden auszahlen sollte. Bei laufendem Beschäftigungsverhältnis war das immer klar geregelt, aber nach dem Ende der Tätigkeit wurde es kompliziert.

Jetzt gibt es für diese Fälle eine gesetzliche Regelung (§ 23d SGB IV). Damit wird die beitragsrechtliche Behandlung und zeitliche Zuordnung von Zeitguthaben geschaffen, die in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung der Beschäftigung ausgezahlt werden. Das passiert beispielsweise, wenn der Mitarbeiter erkrankt und deshalb – nach längerer Arbeitsunfähigkeit – aus dem Unternehmen ausscheidet. Etwa, wenn er eine Erwerbsminderungsrente erhält.

Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass diese Abgeltung von Zeitguthaben wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt wird und immer dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden muss. Das gilt selbst dann, wenn im laufenden Kalenderjahr gar kein Entgelt mehr gezahlt wurde und dieser Abrechnungszeitraum im Vorjahr liegt.

Beispiel:
Krankengeldbezug seit 15.4.2022
Ende der Beschäftigung wegen Rentenbezugs 30.6.2023
Zuordnung der Abgeltung zum Beitragsmonat April 2022

Eine Zuordnung der Abgeltungszahlung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum findet selbst dann statt, wenn dieser nicht mit (laufendem) Arbeitsentgelt belegt ist. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen vor der Beendigung der Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug bestand, keine Beitragspflicht besteht, wenn durch den Krankengeldbezug Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Zuordnung besteht.

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