Hinweis: Die hier genannte Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte von 450 Euro pro Monat galt zum Zeitpunkt, als der Artikel erstellt wurde. Bitte prüfen Sie, wie hoch die Verdienstgrenze aktuell liegt. Informationen zur Minijob Reform 2022 finden Sie hier.

Unterschied Versicherungsfreiheit und Befreiung

Immer, wenn Sie einen Arbeitnehmer einstellen, müssen Sie prüfen, ob er versicherungspflichtig in einem Zweig der Sozialversicherung ist. Einer dieser Zweige ist die gesetzliche Rentenversicherung. Die meisten Arbeiternehmer sind rentenversicherungspflichtig; Für sie müssen Beiträge gezahlt werden und der Arbeitnehmer erwirbt Ansprüche auf Leistungen der Rentenversicherung.

Manche Arbeitnehmer sind aber versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Dazu gehören z. B. die Arbeitnehmer, die parallel schon eine Altersvollrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten; diese müssen nicht auch noch Beiträge zahlen. Ein anderes Beispiel sind der Werkstudent, der parallel zum Studium arbeitet.

Es gibt aber Situationen, bei denen ein Arbeitnehmer zunächst einmal rentenversicherungspflichtig ist, sich aber auf Antrag befreien lassen kann. Dabei handelt es sich um 450-Euro-Minijobber und Arbeitnehmer, die als Angehörige verkammerter Freier Berufe Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen  sind.

Befreiung bei 450-EuroMinijobbern

Stellen Sie einen 450-Euro-Minijobber ein, kann er sich bei Beschäftigungsbeginn oder auch noch später dafür entscheiden, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Das gilt aber nur für den Anteil des Arbeitnehmers, der Arbeitgeberanteil muss weiter gezahlt werden.

Der Arbeitnehmer muss den Antrag selbst bei Ihnen einreichen. Sie dokumentieren das Eingangsdatum auf dem Befreiungsantrag und nehmen ihn zu den Entgeltunterlagen. Sie senden den nicht an die Minijob-Zentrale, sondern informieren die Minijob-Zentrale über den Beginn der Befreiung mit der Meldung zur Sozialversicherung. In diesen Fällen kennzeichnen Sie die RV-Beitragsgruppe mit der Ziffer 5.

Befreiung für Angehörige Freier Berufe

Es gibt sogenannte Freie Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Diese sind grundsätzlich Pflichtmitglieder in einer Kammer und damit auch in der zugehörigen berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Wenn Sie einen solchen Arbeitnehmer einstellen und der bei Ihnen auch eine Tätigkeit ausübt, die sich auf diesen Beruf bezieht, kann er sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sinn ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Versorgungseinrichtung und der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zahlen soll.

Hier muss der Beschäftigte den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) stellen. Wenn Ihnen ein Befreiungsbescheid Ihres Arbeitnehmers vorliegt, müssen Sie den Arbeitnehmer bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung anmelden. Den Befreiungsbescheid nehmen Sie zu den Entgeltunterlagen. Wird die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn beantragt, kann sie von Beginn an wirken. Erfolgt der Antrag erst später, wirkt sie ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs bei der DRV Bund.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wir erklären viele Themen in unseren Steckbriefen. Wenn Sie oben einen Link finden, führt dieser Sie zu dem passenden Steckbrief. Eine Übersicht aller Steckbriefe finden Sie hier.

Welche Voraussetzung bei Einstellung eines 450-Euro-Minijobbers zu erfüllen sind, prüfen Sie im Frage-Antwort-Katalog 450-Euro-Minijobber als gewerblicher Arbeitgeber und unter Haushaltshilfe als privater Arbeitgeber. Dort können Sie auch angeben, ob sich Ihr Arbeitnehmer von der Rentenversicherung befreien lassen will. Geschieht das erst später, verwenden Sie unseren Frage-Antwort-Katalog Befreiung RV-Pflicht Minijobber.

Bei anderen Beschäftigungsarten fragen wir Sie bei den Neueinstellungen oft danach, ob es sich um ein Mitglied einer berufsständischen Versorgung handelt, z. B. bei Beschäftigung in Voll- und Teilzeit. Für spätere Anträge verwenden Sie den Frage-Antwort-Katalog Befreiung RV-Pflicht Freier Berufe.