Was bedeutet Verjährung?

Unter Verjährung versteht man das Überschreiten einer zeitlichen Frist, nach der Forderungen keinen Bestand mehr haben. Forderungen sollen also grundsätzlich nur in einem überschaubaren Zeitraum geltend gemacht werden können. Das dient vor allem der Rechtssicherheit für alle Beteiligten, also sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger einer Forderung. Im privaten Recht ist die Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, für die Sozialversicherung gibt es eine besondere Regelung im Sozialgesetzbuch, nämlich den § 45 SGB I. Für die weiteren Regelungen wie die Wirkung der Verjährung, die Unterbrechung oder den Neubeginn gelten auch in der Sozialversicherung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Verjährungsfrist vier Jahre

Grundsätzlich verjähren die Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf die Beiträge vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Beiträge aus dem Jahr 2018 können also grundsätzlich nur noch bis zum Ablauf des Jahres 2022 gefordert werden. Das ist der Grund, warum die Rentenversicherungsträger spätestens alle vier Jahre eine Betriebsprüfung bei Ihnen vornehmen.

Übrigens: Die Verjährung ist keine Einbahnstraße. Nicht nur die Ansprüche der Versicherungsträger entfallen mit Ablauf der Verjährungsfrist, Arbeitgeber können nach deren Ende auch keine Beitragserstattungen verlangen.

Verjährungsfrist 30 Jahre

Wie fast immer gibt es Ausnahmen. Bei einer vorsätzlichen Beitragshinterziehung gilt die längere Frist von 30 Jahren. Diese kommt zum Zuge, wenn der Arbeitgeber Beiträge vorsätzlich, also im Wissen um seine Verpflichtung, nicht zahlt. Dazu gehören insbesondere Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung. Es kann aber auch ohne kriminellen Hintergrund passieren.

Hierzu ein Beispiel: Bei einer Lohnsteueraußenprüfung im Jahr 2017 stellt der Prüfer fest, dass eine jährliche Zuwendung an die Mitarbeiter vom Arbeitgeber irrtümlich als steuer- und beitragsfrei beurteilt wurde. Im Rahmen der Verjährung fordert er die Steuern nach. Der Arbeitgeber unternimmt nichts hinsichtlich der Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Im Jahr 2020 findet die Betriebsprüfung der Rentenversicherung statt. Im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist könnte der Prüfer die Beiträge nur für die Jahre nach 2016 (also ab 2017) nacherheben. Mit der Lohnsteuerprüfung musste der Arbeitgeber aber um die Beitragspflicht der Zahlungen wissen – damit ist ab diesem Zeitpunkt der Tatbestand des Vorsatzes erfüllt. Folglich tritt die dreißigjährige Verjährungsfrist ein, so dass der Betriebsprüfer die Beiträge auch für die – zum Zeitpunkt der Steuerprüfung noch nicht verjährten – Jahre 2013 bis 2015 nachfordern kann.

Weitere Infos der Deutschen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung bietet auf ihrer Website Basis-Informationen zum Thema Betriebsprüfung. Hier können Sie sich auch kostenfrei eine Broschüre mit weiteren Tipps herunterladen.

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