Elterneigenschaft – was versteht man darunter und wie sieht ein Nachweis zur Elterneigenschaft aus?

Kinderlose Arbeitnehmer zahlen ab dem 23. Lebensjahr einen Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung. Dieser Zuschlag entfällt jedoch, wenn sie nachweisen können, dass sie Eltern sind. Die Elterneigenschaft besitzen aber nicht nur Eltern eigener Kinder.

Details, Hintergründe, Ausnahmen und gesetzliche Grundlagen können Sie ab sofort in unserem neuen Steckbrief „Elterneigenschaft und Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung“  nachlesen. Hier erfahren Sie auch, welche Dokumente sich eignen, um eine Elterneigenschaft nachzuweisen. Wichtig für Sie als Arbeitgeber: Sie müssen diesen Nachweis bei einer Betriebsprüfung vorlegen können, wenn Sie für einen Arbeitnehmer den Beitragszuschlag nicht abgeführt haben.

Den Steckbrief Elterneigenschaft finden Sie ab sofort im Informationsportal, auch zum Download als PDF.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Dazu passend können Sie mit unserem Frage-Antwort-Katalogen im Bereich „Kinder und Familie“ viele Lebenslagen untersuchen, wenn sich in der Familie Ihrer Arbeitnehmer etwas ändert. Wissen Sie beispielsweise, was Sie melden müssen, wenn Ihre Arbeitnehmerin in Elternzeit gehen möchte? Unsere Kataloge helfen Ihnen, Ihre Meldepflichten zu ermitteln und liefern Ihnen wertvolle Tipps, was Sie darüber hinaus beachten müssen.

Stöbern Sie auch einmal in unseren anderen Steckbriefen, die Sie in der hier verlinkten Übersicht von A bis Z finden. Übrigens: Alle Steckbriefe können Sie sich auch als PDF herunterladen. Die folgenden möchten wir Ihnen thematisch passend empfehlen:

Experten finden in unserer SV-Bibliothek unter dem Link „Beitragszuschlag und Elterneigenschaft“ die grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes.