Allgemeines zum Mutterschaftsgeld

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen haben während der gesetzlichen Schutzfristen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese Schutzfristen umfassen die letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, den Entbindungstag und die ersten acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- und Frühgeburten sind es auf Antrag vier weitere Wochen nach Entbindung, also zwölf Wochen insgesamt.

Die Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro pro Kalendertag als Mutterschaftsgeld,  wenn sie gesetzlich krankenversichert ist. Den Restbetrag bis zum tatsächlichen Nettogehalt zahlen zunächst Sie als Zuschuss. Diese Beträge sind nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt und müssen deswegen bei der Steuererklärung angegeben werden.

Die genaue Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld hängt vom durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist ab. Dabei werden gleichbleibende und schwankende Arbeitsentgelte berücksichtigt. Verdient Ihre Arbeitnehmerin ausschließlich ein Arbeitsentgelt je Stunde, wurde bisher nur die Formel für schwankenden Anteile verwendet.

Neue Formel für Arbeitnehmerinnen mit Stundenlohn

Es hat sich herausgestellt, dass in Einzelfällen bei dieser Berechnung bestimmte Besonderheiten nicht berücksichtigt wurden und sich dies nachteilig auswirken kann. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben darauf reagiert und mit Wirkung ab 2021 eine neue Berechnungsformel veröffentlicht.

Dabei ermittelt man das Nettoarbeitsentgelt je Kalendertag, bei einem Stundenlohn, wie folgt:

  • Man nimmt das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate.
  • Das wird mit der wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert, zuzüglich der durchschnittlichen Mehrarbeitsstunden (bezogen auf die letzten drei Monate).
  • Das Ganze wird durch das 7-fache der Arbeitsstunden in dem Zeitraum einschließlich der von der Arbeitnehmerin selbst verschuldeten Fehlstunden geteilt.

Die Neuregelung sieht vor, dass Sie für die Berechnung des Anteils der Krankenkasse für Ihre Arbeitnehmerinnen mit Stundenlohn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei der Meldung im Rahmen des Datenaustausches für Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV) übermitteln müssen. Das gilt natürlich nur, wenn Sie eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart haben. Danach müssen Sie die Differenz berechnen, den Sie noch bis zum errechneten Wert darüber hinaus als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen müssen.

An die spätere Meldung denken

Wenn Ihre Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld für mindestens einen vollen Kalendermonat bezieht, müssen Sie eine DEÜV-Meldung mit Meldegrund 51 (Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen) abgeben.

Zahlungen erstattet bekommen

Für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen haben Sie einen Anspruch auf Erstattung von 100 Prozent. Das gilt auch für den Mutterschutzlohn bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen. Dafür sorgt das Verfahren zur Umlageversicherung (U2) nach dem AAG (U2-Verfahren). Den Erstattungsantrag müssen Sie auf elektronischem Weg abgeben.

Besonderheiten bei privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen

Ist Ihre Arbeitnehmerin privat krankenversichert, hat sie für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag Anspruch auf insgesamt höchstens 210 Euro Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes. Dazu muss die Arbeitnehmerin einen Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Als Arbeitgeber haben Sie wie bei gesetzlich Krankenversicherten einen Zuschuss in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes abzüglich 13 Euro je Kalendertag zu zahlen. Auch dieser Zuschuss wird im Rahmen des U2-Verfahrens erstattet.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Die neuen Dokumente finden Sie in unserer SV-Bibliothek in der Rubrik zu den Verfahren des elektronischen Datenaustausch bei Entgeltersatzleistungen. Dort finden Sie auch noch bis März 2021 die alten Fassungen für das Jahr 2020, damit Sie auch Altfälle noch richtig beurteilen können.

Im Frage-Antwort-Katalog „Werdende Mutter“ können Sie prüfen, was Sie beim Mutterschutz beachten wollen. Eine kompakte Information bietet unser Steckbrief Mutterschutz. Mit allen Fragen rund um die Erstattung beschäftigt sich der Steckbrief U2-Verfahren (Mutterschaft).

Weitere Frage-Antwort-Kataloge rund um das Thema Kinder und Familie prüfen, was Sie als Arbeitgeber bei Elternzeit, Rückkehr aus Elternzeit und erkrankten Kindern Ihres Arbeitnehmers zu beachten haben.