Arbeitnehmer sollten und wollen mehr für ihre finanzielle Absicherung im Alter tun, um den gewohnten Lebensstil auch im Rentenalter zu halten. Daher fördert der Staat die zusätzliche Absicherung im Alter – unter anderem bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Seit dem 1. Januar 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, auch Verträge zu betrieblichen Altersversorgung zu bezuschussen, wenn diese vor 2019 abgeschlossen wurden. Vorher galt diese Verpflichtung nur für jüngere Verträge. Hier die wichtigsten Informationen zur bAV:

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltumwandlung

Ihre Mitarbeiter können einfordern, dass Teile ihres Entgelts genutzt werden, um Vermögen fürs Alter aufzubauen. Das gilt sowohl für Voll- und Teilzeitkräfte wie auch für geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Einzige Voraussetzung ist, dass sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dabei kann die Entgeltumwandlung vom Brutto- oder vom Netto-Lohn erfolgen. Beides hat Vor- und Nachteile.

Wichtig für Sie als Arbeitgeber: Sie müssen eine Entgeltumwandlung (egal, ob brutto oder netto), die zu Gunsten einer Einsparung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgt, bezuschussen, also zusätzlich Geld einzahlen, sobald Sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Das galt bisher für Verträge, die 2019 oder danach geschlossen wurden. Mit dem Jahreswechsel von 2021 zu 2022 sind Sie darüber hinaus verpflichtet, auch auf ältere Verträge einzuzahlen. Ihr Zuschuss muss mindestens 15 Prozent der Summe, die der Arbeitnehmer einzahlt, betragen.

Arbeitgeber bestimmen die Art der betrieblichen Altersversorgung

Es gibt fünf verschiedene Arten der bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse oder Direktzusage. Sie als Arbeitgeber entscheiden, in welche Form der bAV investiert wird. Bitte beachten Sie hier auch Flächen- oder Haustarifverträge, die Sie gegebenenfalls in der Auswahl einschränken. Ein wichtiger Faktor für Ihre Belegschaft ist zudem die Frage, ob der Vertrag bei einem Arbeitgeberwechsel fortgeführt werden kann. Für Sie als Arbeitgeber kann diese Frage auch interessant sein, wenn Sie neue Arbeitnehmer einstellen, die einen Vertrag zur bAV fortführen möchten, den sie bei ihrem alten Arbeitgeber geschlossen haben.

Brutto-Entgeltumwandlung: Prinzip und Grenzen

Alle Formen der Entgeltumwandlung funktionieren nach dem gleichen Prinzip: Die Beiträge zur bAV gehen direkt vom Bruttoentgelt ab, es fallen meistens weder Steuern noch Beiträge zur Sozialversicherung an. Geht Ihr Arbeitnehmer dann in Rente, setzt die Auszahlungsphase ein. Jetzt werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig (es sei denn, Ihr Arbeitnehmer ist privat krankenversichert). Das gilt sowohl für Einmalauszahlungen wie auch für monatliche Auszahlungen. Allerdings gilt hier derzeit ein Freibetrag von 164,50 Euro pro Monat. Das bedeutet, dass die Beiträge nur für Summen anfallen, die diesen Auszahlungsbetrag übersteigen.

Damit die Entgeltumwandlung nach dem Prinzip brutto wie netto funktioniert, muss im Jahr ein Mindestbetrag eingezahlt werden. Für 2022 liegt hier der Mindestbetrag bei 246,75 Euro (monatlich also 20,56 Euro).

Die Befreiung von Steuern und Sozialabgaben hat Grenzen nach oben: Werden im Jahr mehr als acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze einzahlt, werden doch Steuern fällig. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2022 bei 6.768 Euro (564 Euro pro Monat). Und Sozialabgaben werden fällig, sobald mehr als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze einzahlt werden. Im Jahr 2022 sind das folgerichtig 3.384 Euro (282 Euro im Monat).

Bei der Bruttoentgeltumwandlung reduziert sich das Entgelt, auf das auch Sie als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung (und Steuern) zahlen, Sie sparen dadurch also Geld.

Alternative: Nettoentgeltumwandlung

Eine bAV kann auch aus dem Nettoentgelt finanziert werden. Sie als Arbeitgeber zahlen also auf das volle Entgelt Ihren Anteil der Sozialversicherungsbeiträge. Ihr Arbeitnehmer kann die Nettoentgeltumwandlung mit einem Vertrag zur Riester-Rente kombinieren und so eine staatliche Förderung erhalten. Das geht allerdings nicht mit allen oben genannten Formen der bAV, sondern nur mit der Direktversicherung, der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds. Weil der Arbeitnehmer hier schon Steuern und Abgaben entrichtet hat, zahlt er später bei der Auszahlung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr.

Weitere Informationen zum Thema bAV

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  • Wenn Sie als Arbeitgeber eine Betriebsrente auszahlen, müssen Sie dafür in den meisten Fällen eine Zahlstelle einrichten. Informationen dazu finden Sie in unserem Steckbrief Zahlstelle. Ob Sie am Zahlstellen-Meldeverfahren teilnehmen müssen, ermitteln Sie in unserem Frage-Antwort-Katalog Betriebsrente-Zahlstelle.
  • Zum Thema Rente bieten wir darüber hinaus einige Steckbriefe mit kompakten Informationen zu Altersrente, Flexirente oder eine Übersicht über alle Rentenarten. Und zum Thema „Alter und Rente“ finden Sie viele Frage-Antwort-Kataloge, mit denen Sie Voraussetzungen und Fragen klären können.