Im Falle einer Insolvenz wird nicht nur das ausgefallene Entgelt an die Beschäftigten ausgezahlt. Auch die Versicherungsträger erhalten die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge aus dem Insolvenzgeld. Zur Finanzierung dieser Zahlungen tragen alle Arbeitgeber mit der Insolvenzgeldumlage bei.

Wie genau wird das Insolvenzgeld finanziert?

Die Zahlung des Insolvenzgeldes wird zwar über die Arbeitsagenturen abgewickelt, es ist aber ja keine eigentliche Aufgabe der Arbeitslosenversicherung. Deshalb wird es nicht aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen finanziert, sondern über eine gesonderte Umlage – die Insolvenzgeldumlage. Während die Arbeitslosenversicherungsbeiträge in der Regel je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt werden, wird die Insolvenzgeldumlage ausschließlich von den Unternehmen getragen.

Wer muss die Insolvenzgeldumlage zahlen?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen zur Zahlung verpflichtet, es gibt aber einige Ausnahmen. Arbeitgeber der öffentlichen Hand, die aus juristischen Gründen nicht insolvent werden können, müssen sich an der Finanzierung nicht beteiligen. Das sind beispielsweise Bund, Länder und Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts (wenn die Zahlungsfähigkeit staatlich abgesichert ist) oder die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ausgenommen sind außerdem Privathaushalte als Arbeitgeber und Wohneigentümergemeinschaften.

Wie und woraus muss ich die Insolvenzgeldumlage zahlen?

Die Insolvenzgeldumlage gehört technisch zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber die Umlage selbst berechnen, mit dem Beitragsnachweis an die Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale) melden und dorthin als Gesamtbetrag zusammen mit den anderen Beiträgen abführen.

Basis für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage ist jeweils das rentenversicherungspflichtige Entgelt. Besteht keine Rentenversicherungspflicht (z. B. bei Mitgliedern einer Versorgungskasse), müssen Sie die Umlage aus dem Betrag berechnen, der bei Rentenversicherungspflicht beitragspflichtig gewesen wäre.

Und der Umlagesatz?

Die Höhe des Umlagesatzes richtet sich immer nach der finanziellen Belastung der Arbeitsagenturen durch eingetretene Insolvenzen. Der Umlagesatz soll kostendeckend sein und wird deshalb jedes Jahr per Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates angepasst. Betrug der Umlagesatz 2022 noch 0,09 Prozent, wird er ab Januar 2023 auf 0,06 Prozent abgesenkt.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn Sie mehr über die Umlage wissen möchten, empfehlen wir Ihnen unseren Steckbrief „Insolvenzgeldumlage“.

Wenn Sie ein Unternehmen aufgeben müssen, können Sie mit unserem Frage-Antwort-Katalog Stilllegung eines Betriebs prüfen, welche Meldungen in diesem Falle nötig werden.