Arbeitgeber muss Lohnabrechnung in Textform erstellen 

Gemäß § 108 Gewerbeordnung (GewO) müssen Sie als Arbeitgeber die Lohnabrechnung für Ihren Arbeitnehmer in Textform erstellen und diese Ihrem Arbeitnehmer erteilen. Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern die Lohnabrechnung verschlüsselt in einem elektronischen Portal zur Verfügung. Das LAG Hamm entschied im September darüber, ob diese Praxis die Erfordernis der schriftlichen Erteilung genügt.  

Arbeitnehmer verlangte Gehaltsabrechnung in Papierform 

Der klagende Arbeitnehmer verlangte in seiner Klage die Erteilung seiner Gehaltsabrechnung in gedruckter Form. Der beklagte Arbeitgeber hielt die Textformerfordernis durch das Hochladen in das Online-Portal für erfüllt. Das LAG Hamm sah die erforderliche Textform in diesem Fall durchaus als gewahrt. Jedoch sei der Arbeitgeber darüber hinaus auch verpflichtet, die Abrechnung zu erteilen.  

Zugang setzt das Erreichen des Machtbereichs des Empfängers voraus 

Nach § 130 BGB gilt die Willenserklärung dann als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers geraten ist, dass er von ihr Kenntnis erlangen kann. Dies sei hier tatsächlich nicht der Fall gewesen. Die Möglichkeit der Bereitstellung der Lohnabrechnung über das Online-Portal unter Verwendung eines Passworts genügt nicht. Es wird nicht die Bereitstellung zur Abholung durch den Arbeitnehmer geschuldet, sondern die Erteilung durch den Arbeitgeber.  

Arbeitnehmer rief die digitalen Abrechnungen nicht aus dem Online-Portal ab 

Der Arbeitgeber hatte die Mitarbeiter informiert, dass die Lohnabrechnungen nur noch verschlüsselt über das Online-Portal abgerufen werden können. Der Arbeitnehmer erhielt keinen Papierausdruck, rief aber seine Abrechnungen auch nicht aus dem Portal ab. Der Arbeitnehmer hätte dem Empfang elektronischer Erklärungen ausdrücklich oder konkludent zustimmen müssen.  

Das LAG hat die Klage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Revision am BAG zugelassen.  

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