Bei Streit über einen Arbeitsunfall geht es zum Sozialgericht

Wer bei der Arbeit einen Arbeitsunfall erleidet, steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Denn jeder Arbeitgeber in Deutschland muss Mitglied bei einer Berufsgenossenschaft oder einer Unfallkasse werden, die Träger der GUV (UV-Träger) sind. Passiert dem Arbeitnehmer dann ein Arbeits- oder Wegeunfall, organisiert der UV-Träger die gesundheitliche Versorgung und trägt die Kosten.

Wenn aber nicht ganz klar ist, ob der Vorfall zur Arbeit gehört oder zum Privatleben des Arbeitnehmers, kann es unterschiedliche Auffassungen geben. Wenn der UV-Träger etwas ablehnt, der Arbeitnehmer aber anderer Meinung ist, muss er vor dem Sozialgericht klagen. Das kann dann über das Landessozialgericht (LSG) bis zum Bundessozialgericht (BSG) gehen. Über solche Fälle berichten wir immer wieder in unseren Meldungen.

Betriebskantine allein bedeutet keinen Versicherungsschutz

Grundsätzlich gilt es als Arbeitsunfall, wenn sich ein Arbeitnehmer bei der Arbeit infiziert und eine Behandlung benötigt. In dem konkreten Fall vor Gericht ging es darum, ob denn die Infektion mit EHEC ein Arbeitsunfall ist, wenn diese Infektion in einer Betriebskantine passiert. Der Arbeitnehmer war schwer an EHEC erkrankt nach dem Essen. Die Berufsgenossenschaft hatte das aber nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt kam in seinem Urteil wie die Berufsgenossenschaft zu dem Ergebnis, dass es kein Arbeitsunfall sei. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer konkret hätte nachweisen müssen, dass die EHEC-Infektion bei der Arbeit passiert ist. Das Gericht hat aber die Nahrungsaufnahme dem privaten Bereich zugeordnet und sie sieht darin keine versicherte Tätigkeit. Daran ändert sich nichts, wenn die Nahrungsaufnahme in einer Betriebskantine geschieht und der Arbeitgeber einen Kostenzuschuss gewährt. Die Kantine wurde von einem Dritten betrieben, so dass der Arbeitgeber der Versicherten insoweit keine besondere, typische Betriebsgefahr eröffnet habe. Auch eine mögliche Infektion bei Kollegen gehöre zu den allgemeinen Lebensrisiken und ist kein besonderes betriebliches Risiko.

Quelle

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn die Streitfrage entsteht, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht, sind Sie als Arbeitgeber weder Kläger noch Beklagter. Die Auseinandersetzung vor Gericht erfolgt dann zwischen Arbeitnehmer und UV-Träger.

Was Sie aber tun müssen, ist bei Verdacht auf einen Arbeitsunfall eine Meldung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse abzugeben. Wenn Sie schon den Verdacht auf einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit hat, müssen Sie dies melden. Im Informationsportal können Sie im Frage-Antwort-Katalog Unfall und Berufskrankheit konkret den Einzelfall prüfen, ob die Meldung notwendig ist. Allgemein zum Thema stehen Ihnen unsere Steckbriefe Unfall und Berufskrankheit zur Verfügung.