In der Europäischen Union ist im Juli 2018 die Entsenderichtlinie in Kraft getreten. Diese Richtlinie musste von den Mitgliedsstaaten durch nationale Gesetze umgesetzt werden. Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat treten die Änderungen am Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) zum 30. Juli 2020 in Kraft. Mit wenigen Ausnahmen gilt dann das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“. Darüber hinaus wurden Verbesserungen der Arbeitsbedingungen und der Beratung ausländischer Arbeitnehmer festgeschrieben. Das Ziel ist, deutsche Arbeitgeber vor unfairer Konkurrenz zu schützen.

Prinzip: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort

Bisher galten mit Ausnahme des Baugewerbes nur die Mindestentgeltsätze einer Branche als verbindlich. Jetzt hat der Gesetzgeber das Arbeitgeber-Entsendegesetz so neu geregelt, dass alle in einem Gesetz oder in einem allgemein verbindlichen Tarifvertrag geregelte Entgeltbestandteile auch für Arbeitnehmer gelten, die von ausländischen Arbeitnehmern nach Deutschland entsendet werden. Nur für Arbeitnehmer im Speditionswesen gelten noch gesonderte Regelungen.

Kontrolliert wird das von den Zollbehörden, die ca. 1.000 neue Mitarbeiter erhalten sollen. Unabhängig von den Änderungen sollte der ausländische Arbeitnehmer bei einer Kontrolle eine A1-Bescheinigung vorweisen können. Damit weist er nach, dass er in seinem Heimatstaat sozialversichert ist.

Die Gleichstellung betrifft auch Regelungen zu Überstunden, Zuschlägen oder Sachleistungen. So dürfen Entschädigungen für Unterkunft oder Auslandsaufenthalt nicht mehr auf das Arbeitsentgelt angerechnet werden. Damit haben ausländische Arbeitgeber die nahezu gleichen Verpflichtungen wie deutsche Arbeitgeber. Durch gleiche Wettbewerbsbedingungen will man ein sogenanntes „Lohndumping“ verhindern. Ausgenommen ist die betriebliche Altersvorsorge.

Bessere Arbeitsbedingungen bei Entsendungen

Nicht zuletzt die Vorfälle in der Fleischindustrie während der Corona-Pandemie haben die Bedeutung der Arbeitsbedingungen deutlich gemacht. Die Änderungen des Entsendegesetzes schreiben nun vor, dass die Unterkünfte für ausländische Arbeitnehmer den Mindeststandards der Arbeitsstättenverordnung entsprechen müssen.

In einem Katalog sind die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen aufgeführt, die auch für entsandte Beschäftigte gelten. Neu gilt: Wenn diese Bedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmer aus dem Ausland in allen Branchen. Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer mehr als ein Jahr nach Deutschland entsandt wird, gelten nach Ablauf dieses Jahres alle in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen – unabhängig vom Katalog.

Ausnahme: Kurzzeitaufenthalte

In bestimmten Situationen bei kürzeren Aufenthalten findet das Gesetz keine Anwendung:

  • Wenn Erstmontage- und Einbauarbeiten nur bis zu acht Tage dauern (begrenzt auf ein Jahr).
  • Für die Teilnahme an Besprechungen, Fachkonferenzen oder Messebesuchen oder eine betriebliche Weiterbildung unter zwei Wochen.

Beratung für ausländische Arbeitnehmer

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert dauerhaft das Beratungs- und Informationsangebot „Faire Mobilität“. Dieses Projekt des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) soll u.a. die entsandten Arbeitnehmer aus den ost- und mitteleuropäischen EU-Staaten zu Ihren Rechten beraten. Dazu gibt es im Internet Informationen in mehreren Sprachen.

Quellen:

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Eine kompakte Zusammenfassung zum Thema bietet unser Steckbrief Entsendung. Dabei wird auch beschrieben, was Sie bei der Entsendung Ihrer Arbeitnehmer ins Ausland beachten.

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